Nachgeschaltete Anwender können unter REACH 10 unterschiedliche Aufgaben haben. Die ersten 3 davon betreffen alle, die nachfolgenden 7 sind spezifisch für einzelne Untergruppen nachgeschalteter Anwender relevant.

  1. Alle nachgeschalteten Anwender müssen ihre besonderen Rollen und Verpflichtungen identifizieren.
  2. Alle nachgeschalteten Anwender müssen ihre Lieferanten informieren, wenn sie neue Information zu gefährlichen Eigenschaften haben, auch im Hinblick auf Einstufung und Kennzeichnung.
  3. Alle nachgeschalteten Anwender müssen ihre Lieferanten informieren, wenn sie Informationen haben, dass die ihnen in den Expositionsszenarien kommunizierten Risikomanagement-Maßnahmen nicht angemessen sind.
  4. Formulierer, End-Anwender und Umfüller müssen angemessene Maßnahmen identifizieren und anwenden, um bei den eigenen Tätigkeiten mit den eingekauften Stoffen bzw. Gemischen die Risiken zu kontrollieren, so wie es in den Sicherheitsdatenblättern und weiteren Informationen kommuniziert wurde.
  5. Formulierer, End-Anwender und Umfüller müssen überprüfen, ob ihre Verwendungen übereinstimmen mit den Expositionsszenarien, die sie von ihrem Lieferanten erhalten haben, und bei Nicht-Übereinstimmung weitere Maßnahmen treffen.
  6. Formulierer und Umfüller müssen ihren Kunden, auch Händlern, ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine sichere Verwendung der Chemikalien zu gewährleisten.[1]
  7. Hersteller von Erzeugnissen müssen ihren Kunden ausreichende Informationen für den sicheren Umgang zur Verfügung stellen und Informationen über die in ihnen enthaltene besonders besorgniserregende Stoffe (Stoffe der Kandidatenliste für das Zulassungsverfahren) liefern, falls die Erzeugnisse diese Stoffe in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Auf Nachfrage sind diese Informationen auch privaten Verbrauchern mitzuteilen (Art. 33 REACH).
  8. Bei Stoffen, die einer Zulassung unterliegen, ist von allen Anwendern zu prüfen, ob ihre Verwendungen zugelassen sind. Falls dies nicht der Fall ist, müssen die Anwender eine Zulassung beantragen, wenn sie weiterhin den Stoff verwenden wollen.
  9. Bei Stoffen, die einer Beschränkung unterliegen, ist von allen Anwendern zu prüfen, ob ihre Verwendung aufgrund einer bestehenden Beschränkung verboten ist.
  10. Darüber hinaus müssen Re-Importeure von Stoffen dokumentieren, dass die von ihnen eingeführten Stoffe identisch mit bereits in der EU registrierten Stoffen sind.
 
Achtung

Aufgaben für Händler, die keine nachgeschalteten Anwender i. S. von REACH sind

Händler, die keine nachgeschalteten Anwender i. S. von REACH sind, müssen die relevanten Informationen – Sicherheitsdatenblätter, Expositionsszenarien, Informationen gemäß Art. 32 REACH – an ihre Kunden weitergeben. Außerdem müssen sie (neue) Informationen zu gefährlichen Eigenschaften der Stoffe, unabhängig von den Verwendungen, an ihre Lieferanten weiterleiten. Das gilt auch für alle Informationen, die die Angemessenheit der identifizierten Risikomanagement-Maßnahmen in Zweifel ziehen, die ihnen in den Sicherheitsdatenblättern mitgeteilt wurden (nur für identifizierte Verwendungen).

REACH gibt den nachgeschalteten Anwendern auch das Recht, an einer effektiven Implementierung von REACH teilzunehmen, nämlich durch die gezielte Kommunikation ihres Wissens zu Verwendungen. Bei dieser Kommunikation zum Lieferanten hin handelt es sich um eine freiwillige Möglichkeit, sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben (anders als bei der Aufgabe, zu überprüfen, ob die Verwendungen abgedeckt sind – dies muss der nachgeschaltete Anwender durchführen). Nachgeschaltete Anwender können Hersteller und Importeure bei deren Registrierungsaufgaben unterstützen, indem sie sie über die typischen Anwendungsbedingungen der Stoffe in ihren Branchen informieren – letztlich natürlich auch mit dem Ziel, dass diese Verwendungen als identifizierte Verwendungen in der Stoffsicherheitsbeurteilung berücksichtigt und durch die Expositionsszenarien abgedeckt werden.

 
Achtung

Nur für identifizierte Verwendungen gewährleistet Sicherheitsdatenblatt sicheren Umgang

Die identifizierten Verwendungen eines Stoffes oder eines Gemisches sind in dem entsprechenden Sicherheitsdatenblatt aufgeführt. Nur für identifizierte Verwendungen kann das Sicherheitsdatenblatt als Grundlage für den sicheren Umgang mit Stoffen und Gemischen dienen.

Für die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen ist damit die Aufgabe für die Formulierer und Endanwender zentral zu überprüfen, ob ihre Verwendungen durch die ihnen zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblätter und Expositionsszenarien abgedeckt sind oder nicht. Für diese Überprüfung sind allerdings Grundkenntnisse der Expositionsbewertung wichtig.

 
Praxis-Tipp

Beschreibungen zu allen Aufgaben: der Leitfaden für nachgeschaltete Anwender

Die ECHA-Leitlinie für nachgeschaltete Anwender[2] enthält zu allen Aufgaben Hilfestellungen. In der ECHA-Leitlinie wird auch beschrieben, was zu tun ist, wenn ein nachgeschalteter Anwender "neue Informationen" erhält.

[1] Grundlagen hierfü...

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