Nachgeschaltete Anwender verwenden Stoffe – als solche oder in Gemischen – im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeiten. Sie stellen selbst keine Stoffe her und importieren sie auch nicht. Nachgeschaltete Anwender können in 5 Gruppen eingeteilt werden:

  1. Formulierer: Sie stellen aus Stoffen Gemische her, die teilweise von nachfolgenden Formulierern wieder als Rohstoffe verwendet werden. Sie stellen selbst keine Stoffe her und importieren auch keine Stoffe.

     
    Wichtig

    Nur Formulierer, die selbst keine Stoffe herstellen oder importieren, sind nachgeschaltete Anwender gemäß REACH

    In der Praxis können in ein und demselben Unternehmen mehrere Schritte des Lebenszyklus eines Stoffes stattfinden, z. B. Herstellung und Formulierung. Viele Unternehmen stellen selbst Stoffe her, bzw. importieren sie, verwenden sie dann im eigenen Unternehmen oder stellen aus diesen Stoffen Formulierungen her. Diese Hersteller von Gemischen – die gleichzeitig Hersteller bzw. Importeure von Stoffen sind – werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Formulierer bezeichnet. Entsprechend den Definitionen, die REACH festlegt, sind sie aber keine nachgeschalteten Anwender, sondern Hersteller bzw. Importeure der jeweiligen Stoffe! Nur Formulierer, die selbst keine Stoffe herstellen oder importieren, sind nachgeschaltete Anwender gemäß REACH.

  2. Endanwender: Sie setzen Stoffe oder Gemische in industriellen oder professionellen Anwendungen ein, ohne dass der Stoff oder das Gemisch an einen anderen Akteur weitergegeben wird. Bei Endanwendern kann weiter unterschieden werden zwischen industriellen Anwendern, Herstellern von Erzeugnissen und professionellen Anwendern. Zu den professionellen Anwendern zählen auch Handwerker und Werkstätten von bzw. in denen Stoffe und Gemische eingesetzt werden.
  3. Anwender, die Stoffe bzw. Gemische von einem Behälter in einen anderen umpacken (ohne Exposition) bzw. umfüllen ("re-filler", hierbei können Expositionen auftreten), aber keine weiteren Handlungen mit den Stoffen bzw. Gemischen durchführen.
  4. Re-Importeure (die nachweisen können, dass die von ihnen in die EU eingeführten Stoffe ursprünglich in der EU hergestellt und bereits registriert wurden). Die wesentliche Verpflichtung der Re-Importeure liegt in der Dokumentation, dass ihre Stoffe identisch sind mit denen, die in der EU bereits registriert wurden.
  5. Importeure, bei denen ein EU-Alleinvertreter die Pflichten der Registrierung übernommen hat.
 
Wichtig

Private Verbraucher und Händler sind keine nachgeschalteten Anwender unter REACH

Private Verbraucher haben aber Informationsrechte zu Stoffen in Erzeugnissen (Art. 33 REACH).

Händler von Chemikalien sind ebenfalls keine nachgeschalteten Anwender i. S. von Art. 3 Nr. 13 REACH. Händler haben allerdings Verpflichtungen unter REACH, die insbesondere in der Weiterleitung der relevanten Informationen gemäß Art. 31, 32 und 33 REACH liegen.

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