Kollektive Absturzsicherungen, wie z. B. der bei Steigleitern in vielen Bereichen eingesetzte Rückenschutzkorb, ist bei Steigeisengängen in "umschlossenen Räumen" (Schächten) abwassertechnischer Anlagen nicht zulässig (§ 5 Abs. 10 DGUV-V 21). Der Grund dafür liegt im möglichen Hängenbleiben der Person bzw. ihrer mitgeführten Ausrüstung in der fachwerkartigen Gestaltung des Rückenschutzkorbes im Rettungsfall und ist daher auch auf alle anderen Einsatzbranchen übertragbar.

Gemäß § 5 Abs. 9 DGUV-V 21 muss bei Absturzhöhen von mehr als 5 m daher eingesetzt werden:

Bei Vorliegen besonderer Gefährdungen, wie z. B. in Kläranlagen, sind Absturzsicherungen bereits bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m erforderlich (s. DIN EN 12255-10).

4.1 Ortsfeste Absturzsicherungen

Ortsfeste Absturzsicherungen sind fest am Steigeisengang montierte Einrichtungen, die kurz als "Steigschutzeinrichtungen" (bei manchen Herstellern auch als "Fallschutz") bezeichnet werden.

Unter dem Begriff "Steigschutzeinrichtungen" werden folgende Systeme subsumiert (s. a. DGUV-R 112-198):

  • Auffangsysteme mit mitlaufendem Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung (Seil),
  • Auffangsysteme mit mitlaufendem Auffanggerät einschließlich fester Führung (gespanntes Seil, Schiene).

Im Rettungsfall muss der Retter die hilflose Person mit einer separat aufgestellten Rettungshubeinrichtung anheben und bergen. Damit sind 2 Systeme (Auffangsystem und Rettungssystem) erforderlich.

4.2 Ortsveränderliche Absturzsicherungen

Beim Einsatz eines Höhensicherungsgerätes (s. DIN EN 360) als ortsveränderliche Absturzsicherung, kombiniert mit einer an der gleichen Anschlageinrichtung (s. DIN EN 795, z. B. Dreibock) montierten bzw. im Höhensicherungsgerät integrierten Rettungshubeinrichtung (Abb. 10), wird nur ein Gesamtsystem benötigt, um den Absturz zu verhindern und eine hilflose (z. B. ohnmächtige) Person zu retten (s. DGUV-R 112-199).

Abb. 10: Höhensicherungsgerät mit Rettungshubeinrichtung

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