Steigeisengänge werden hauptsächlich in Schächten bzw. Bauwerken der Wasserwirtschaft verwendet. Sie kommen i. d. R. dann zum Einsatz, wenn der Einbau von Treppen betrieblich nicht möglich oder wegen geringer Unfallgefahr nicht erforderlich ist. Nicht möglich ist z. B. der Einbau von Treppen an schlanken, turmartigen und in engen unter Tage liegenden baulichen Anlagen wie Schächten (Abb. 1).

Abb. 1: Zweiläufiger Steigeisengang im Betonschacht

Geringe Unfallgefahr wird angenommen, wenn Steigeisengänge nur gelegentlich, aber von im Besteigen geübten Personen bestiegen werden, z. B. zu Kontrollgängen.

Da Steigeisengänge überwiegend durch diesen Personenkreis begangen werden, ist das Unfallgeschehen relativ gering und wird hier nicht näher betrachtet.

Die Anwendung von Steigeisen in Form von Steigeisengängen ist vergleichbar mit der Anwendung von Steigleitern. Da man sich bei der Begehung von Steigleitern im Gegensatz zu Steigeisengängen alternativ auch an den Seitenholmen festhalten kann, sollten – wenn es das Platzangebot erlaubt – eher Steigleitern eingesetzt werden.

In Schächten von Deponien dürfen Steigeisengänge nur bis zu einer Absturzhöhe von 5 m eingebaut werden (s. DGUV-R 114-004).

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