Der Unternehmer hat vor Beginn der Schweißarbeiten sicherzustellen, ob es sich in dem jeweiligen Arbeitsbereich um einen Bereich mit besonderen Gefahren gemäß Abschn. 2 Nr. 5 Kap. 2.26 DGUV-R 100-500 handelt. Schutzmaßnahmen müssen nach dem TOP-Prinzip ausgewählt und umgesetzt werden.

3.1 Technische Maßnahmen

  • Auswahl schadstoffarmer Verfahren;
  • Wahl günstiger Parameter bei verschiedenen Verfahren zum Schweißen und Schneiden;
  • Absaugung an der Entstehungsstelle (mobil oder in Kabinen) oder Raumlüftung;
  • Sauerstoffversorgung;
  • Arbeiten in geschlossenen Kabinen bzw. Kammern;
  • Schutz der in der Nähe arbeitenden Beschäftigten durch Abschirmung (z. B. Stellwände oder Schutzvorhänge gegen optische Strahlung);
  • Werkstücke vor Schweißen oder Schneiden reinigen, da Beschichtungen bzw. Verunreinigungen erhöhte Konzentrationen an Rauchen verursachen.
 
Hinweis

Rückführung gefilterter Luft in den Arbeitsraum

Grundsätzlich darf die gefilterte Luft wieder in den Arbeitsraum zurückgeführt werden. Werden jedoch beim Schweißen krebserzeugende Stoffe freigesetzt, darf die gefilterte Luft nur zurückgeführt werden, wenn entweder ein geprüftes Gerät der Schweißrauchabscheideklasse W2 oder W3 verwendet wird oder eine Genehmigung der staatlichen Arbeitsschutzbehörde vorliegt (s. DGUV-I 209-077).

3.2 Organisatorische Maßnahmen

  • Betriebsanweisungen erstellen und regelmäßige Unterweisungen durchführen;
  • Schweißarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind Jugendliche, für die es erforderlich ist, Schweißarbeiten im Rahmen ihrer Ausbildung durchzuführen. Der Schutz der Jugendlichen muss durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet sein und die Luftgrenzwerte gefährlicher Stoffe dürfen nicht überschritten werden (s. § 22 JArbSchG);
  • Wirksamkeitsüberprüfung: mind. jährliche Überprüfung der technischen Schutzmaßnahmen auf Funktion und Wirksamkeit;
  • Kontrollen der Sauerstoffkonzentration;
  • Messungen, um Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) zu überwachen;
  • Schweißerlaubnis (Beispiel s. Anhang 1 Kap. 2.26 DGUV-R 100-500), falls die Brandgefahr nicht restlos beseitigt werden kann; Befahrerlaubnis für spezielle Arbeiten an Behältern oder Anlagen;
  • Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten im Arbeitsbereich;
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge gem. ArbMedVV.

3.3 Persönliche Maßnahmen

Der Arbeitgeber muss geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung stellen. Sie sollte freiliegende Hautflächen bedecken, sowie die Eigenschaften des "Schwerentflammens" nach DGUV-R 112-189 erfüllen. Zum Einsatz kommen in Abhängigkeit vom angewendeten Verfahren:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge