Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) schreibt für Schweißrauche, also beim Schweißen und Schneiden eine Pflichtvorsorge bei einer Überschreitung der Schweißrauchkonzentration von 3 mg/m3 und eine Angebotsvorsorge bei der Einhaltung der 3 mg/m3 vor.

 
Wichtig

Luftgrenzwert für alveolengängigen Staub (A-Fraktion)

Entsprechend der TRGS 900 "Luftgrenzwerte" gilt ein Arbeitsplatzgrenzwert für den alveolengängigen Staub (A-Fraktion) von 1,25 mg/m³ für eine Staubdichte von 2,5 g/cm³.

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge von Schweißern kommt in erster Linie der Grundsatz G 39 "Schweißrauche" (in Verbindung mit der „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 39 "Schweißrauche" DGUV-I 240-390 infrage.

Weitere arbeitsmedizinische Vorsorge laut Anhang Teil 1 ArbMedVV, z. B. bei Exposition gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen, Nickelverbindungen (z. B. Nickeloxid), ist auch bei Schweißern relevant. Pflichtvorsorge ist bei jedem Verfahren mit chromhaltigem oder nickelhaltigem Zusatz/Grundwerkstoff, falls nicht mit geeignetem Nachweisverfahren festgestellt wird, dass die Chrom(VI)-Konzentrationen oder die Nickelkonzentrationen unterhalb der Nachweisgrenze liegen.

Angebot nachgehender Vorsorge, z. B. nach G 15 "Chrom(VI)-Verbindungen", bei Chrom(VI)- Exposition und nach G 38 "Nickel und seine Verbindungen" bei Nickeloxidexposition.

Je nach Verfahren und Werkstoff können weitere Schadstoffexpositionen auftreten, die arbeitsmedizinisch relevant sind; hier z. B. die Grundsätze G 2 "Blei", G 7 "Kohlenmonoxid" u. a. können erforderlich sein.

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