Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen muss entsprechend Abschn. 5 TRGS 528 überprüft werden (vgl. Tab. 1). Dementsprechend sind technische Schutzmaßnahmen regelmäßig, mind. jährlich, auf ihre ausreichende Funktion und Wirksamkeit zu überprüfen (z. B. Lüftungs- und Absaugeinrichtungen).

Bei Schadstoffen, für die in der TRGS 900 ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aufgestellt ist, ist die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch Arbeitsplatzmessungen oder andere gleichwertige Beurteilungs- oder Nachweismethoden und Vergleich mit den Grenzwerten nachzuweisen. Liegen in der TRGS 900 keine Arbeitsplatzgrenzwerte für die am Arbeitsplatz entstehenden Schadstoffe vor (z. B. für die krebserzeugenden Schadstoffe Chrom(VI)-Verbindungen oder Nickeloxid), dann sind für die Wirksamkeitsüberprüfung existierende branchenspezifische Handlungshilfen (z. B. für WIG-Schweißen DGUV-I 213-712 "BG/BGIA-Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung-Wolfram-Inertgasschweißen") oder die Expositionen nach dem Stand der Technik zu beachten.

 
Verfahren Schweißzusatzwerkstoff bzw. Werkstoff

Schweißrauch

in mg/m³

Chrom (VI)-Verb.

in mg/m³

Nickel u. s. Verb.

in mg/m³

Ozon

in mg/m³

Stickoxide

in mg/m³
Gasschweißen (Autogen-schweißen) unlegierte, niedriglegierte Stähle partikelförmige Emissionen nicht relevant nicht angebbar[1] nicht angebbar[2]
LBH unlegierte, niedriglegierte Stähle ≤ 3 (A) nicht relevant nicht angebbar[3] nicht angebbar[4]
≤ 10 (E)
hochlegierte Stähle ≤ 3 (A) ≤ 0,03 (E) ≤ 0,05 (E)   nicht angebbar[5]
≤ 10 (E)
MAG/MIG unlegierte, niedriglegierte Stähle ≤ 3 (A) nicht relevant ≤ 0,2 nicht angebbar[6]
≤ 10 (E)
hochlegierte Stähle ≤ 3 (A) ≤ 0,02 (E) ≤ 0,1 (E)
≤ 10 (E)
UP-Schweißen   ≤ 1 (A) nicht relevant nicht relevant
WIG-Schweißen[7]   ≤ 1 (A) ≤ 0,01 (E) ≤ 0,01 (E) ≤ 0,1 nicht angebbar[8]
≤ 2 (E)
Widerstands-schweißen   ≤ 2 (A) nicht relevant nicht relevant
≤ 4 (E)
Thermisches Spritzen (Flamm-, Lichtbogen-, Plasmaspritzen)   ≤ 2 (A) ≤ 0,01 (E) ≤ 0,05 (E) nicht angeb-bar[9] nicht angebbar[10]
≤ 10 (E)
Brennschneiden   ≤ 3 (A) nicht relevant

nicht angeb-

bar[11]

NO: ≤ 2,5

NO2: ≤ 2
≤ 10 (E)

Tab. 2: Stand der Technik aus Expositionsdaten bei schweißtechnischen Arbeiten[12][13]; die Angaben beziehen sich auf Arbeitsplätze mit Schweißrauchabsaugung[14]

[1] Stand der Technik nicht angebbar, da Daten zur Festlegung eines Wertes nicht in ausreichender Menge vorliegen. Es gilt Nummer 5.1 Abs. 9.
[2] Stand der Technik nicht angebbar, da Daten zur Festlegung eines Wertes nicht in ausreichender Menge vorliegen. Es gilt Nummer 5.1 Abs. 9.
[3] Stand der Technik nicht angebbar, da Daten zur Festlegung eines Wertes nicht in ausreichender Menge vorliegen. Es gilt Nummer 5.1 Abs. 9.
[4] Stand der Technik nicht angebbar, da Daten zur Festlegung eines Wertes nicht in ausreichender Menge vorliegen. Es gilt Nummer 5.1 Abs. 9.
[5] Stand der Technik nicht angebbar, da Daten zur Festlegung eines Wertes nicht in ausreichender Menge vorliegen. Es gilt Nummer 5.1 Abs. 9.
[6] Stand der Technik nicht angebbar, da Daten zur Festlegung eines Wertes nicht in ausreichender Menge vorliegen. Es gilt Nummer 5.1 Abs. 9.
[7] Siehe auch DGUV-I 213-712.
[8] Siehe auch DGUV-I 213-712.
[9] Siehe auch DGUV-I 213-712.
[10] Siehe auch DGUV-I 213-712.
[11] Siehe auch DGUV-I 213-712.
[12] Branchen- und arbeitsplatzspezifische Abweichungen sind möglich.
[13] Für die Angaben in Tab. 10 gilt folgende Voraussetzung: Es finden weniger als 5 % expositionsrelevante Nebenarbeiten, wie Schleifen, Trennen, Putzen, Polieren, statt.
[14] Quelle: TRGS 528.

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