Check OK Bemerkungen
1)

Grundlegendes

Das SARS-CoV-2 Virus wird gemäß BioStoffV in die Risikogruppe 3 eingestuft.
 

Es wird vorrangig und mit hoher Ansteckungsrate über luftgetragene Tröpfchen (Aerosole) aus den Atemwegen Infizierter auf weitere Personen übertragen.

Als Eintrittspforten gelten exponierte Schleimhäute der Empfänger (Mund, Nase, Augen).

Personen, die keine Schutzmaßnahmen ergriffen haben, haben bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m oder bei sonstigen Kontakten in Räumen mit hoher Aerosolkonzentration die jeweils länger als 10 Minuten andauern, ein erhöhtes Infektionsrisiko. Als Kurzzeitkontakt wird die Summe aller entsprechenden Personenkontakte bezeichnet, die über den gesamten Tag 10 Minuten nicht übersteigt (z. B. kurze Begegnungen auf dem Flur). Spricht man jedoch bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m mit anderen Menschen, handelt es sich nicht um einen Kurzzeitkontakt.
 

Sofern Tätigkeiten mit besonderem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko (z. B. Tätigkeiten im Gesundheits- und Pflegebereich, insbesondere im Zusammenhang mit mit SARS-CoV-2 infizierten Personen oder Tätigkeiten in Laboratorien) durchgeführt werden, ist eine Gefährdungsbeurteilung gemäß BioStoffV durchzuführen.

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. In einem Hygienekonzept hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Hierfür können die brachenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherer herangezogen werden.
   
2)

Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb

  • Wurde die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüft und aktualisiert?
  • Wurden alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren?
    Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Werden betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie ersetzt?
    Sofern solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden können, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
   
3)

Arbeitsplatzgestaltung

  • Kann der Schutzabstand von 1,5 m zwischen den Beschäftigten eingehalten werden (bei bestimmten Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß – z. B. professionellem Singen – können größere Abstände nötig sein)?
  • Wurden Maßnahmen am Arbeitsplatz getroffen, um ein Einhalten des Schutzabstands zu gewährleisten?
  • Wurde die Nutzung von Verkehrswegen (u. a. Treppen, Türen, Aufzüge) so angepasst, dass ein ausreichender Abstand eingehalten werden kann (die Abstände der Stehflächen können z. B. mit Klebeband markiert werden)?
  • Wurden die Arbeitsplätze, an denen der Schutzabstand nicht sicher eingehalten werden kann (und nicht nur einzelne Kurzzeitkontakte auftreten), beispielsweise durch transparente Abtrennungen zusätzlich geschützt?
  • Sind die Abtrennungen ausreichend stabil und werden spitze Ecken und scharfe Kanten vermieden?
  • Unterschreitet der obere Rand der Abtrennungen folgende Höhen nicht?

    • 1,50 m zwischen sitzenden Personen
    • 1,80 m zwischen sitzenden und gegenüberstehenden Personen (z. B. Kunden)
    • 2,00 m zwischen stehenden Personen
  • Wurde bei der Bemessung der Breite der Abtrennung die Breite bzw. Tiefe der Bewegungsfläche der Beschäftigten berücksichtigt?
    Hinweis: Die Abtrennungen sollen links und rechts um einen Seitenaufschlag von 30 cm erweitert werden.
  • Hat die Abtrennung – falls nötig – Öffnungen außerhalb des Atembereichs (z. B. zum Bezahlen bzw. zum Bedienen des Kartenlesegerätes, ggf. auch zur Warenausgabe)?
  • Werden beide Seiten der Abtrennung arbeitstäglich mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel gereinigt?
  • Tragen die Beschäftigten, wenn der Schutzabstand nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen (Abtrennung) nicht umsetzbar sind, einen Mund-Nase-Schutz?
    Es muss mindestens ein MNS oder ggf. eine FFP2-Maske getragen werden.
 

Grundsätzlich sind an Arbeitsplätzen Bewegungsflächen gemäß ASR A1.2 vorzusehen. Abweichend hiervon können zur Einhaltung der Abstandsregel Arbeitsplätze anderweitig angeordnet werden.

Arbeitsplätze können entzerrt werden, wodurch der Sicherheitsabstand gewährleistet wird. Änderung der Anordnung von Mobiliar oder Nutzung von weiteren Flächen oder Räumen sind möglich.
4)

Sanitärräume

  • Sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser vorhanden?
  • Wurde an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen für eine Möglichkeit zur hygienischen Händereinigung und Trocknung gesorgt (z. B. Waschstation, Kanister mit Wasser, Flüssi...

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