Im Regelfall werden Arbeiten an, mit oder in der Nähe von elektrischen Anlagen ausgeführt, für die ein Anlagenverantwortlicher bestimmt ist. Der Arbeitsverantwortliche und der Anlagenverantwortliche müssen Schaltungen in der Anlage und die Arbeitsabläufe vor Arbeitsbeginn vereinbaren. Der Arbeitsverantwortliche und der Anlagenverantwortliche können ein und dieselbe Person sein.

Elektrotechnische Arbeiten dürfen nur durch Elektrofachkräfte oder unter deren Leitung und Aufsicht ausgeführt werden. Elektrofachkraft ist, wer

  • aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen
  • die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Arbeiten mehrere Personen gemeinsam, muss vorher eine zuverlässige, mit der Arbeit und den Gefahren vertraute Aufsichtsperson als Arbeitsverantwortlicher bestimmt werden. Aufsichtsführung bedeutet, dass durch ständige Überwachung die Sicherheit des Arbeitenden gewährleistet ist. Der Aufsichtführende selbst darf dabei nur Arbeiten ausführen, die ihn nicht von der Aufsicht abhalten.

Der Arbeitsverantwortliche muss dafür sorgen, dass die für die Sicherheit an der Arbeitsstelle notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Er muss sich vom Anlagenverantwortlichen über den Schaltzustand, bereits getroffene Sicherheitsmaßnahmen, Begrenzung der Arbeitsstelle und dgl. einweisen lassen.

 
Achtung

Keine Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen

An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf im Regelfall nicht gearbeitet werden!

6.1 Sicherheitsregeln

Zum Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustands sind immer die 5 Sicherheitsregeln nach Normenreihe DIN VDE 0105 zu beachten und möglichst in der angegebenen Reihenfolge einzuhalten. Von der Reihenfolge oder der Vollständigkeit darf abgewichen werden, sofern es dafür wichtige technische Gründe gibt, wie z. B. Arbeiten in Kabelanlagen.

6.1.1 Freischalten

  • Alle Teile der elektrischen Anlage, an denen gearbeitet werden soll, spannungsfrei schalten. Dabei alle Einspeisungen trennen.
  • Die Trennstrecken so gestalten, dass ein Überschlag zu den unter Spannung stehenden Anlagenteilen wirksam verhindert wird.
  • Teile der Anlage. die sich nach dem Freischalten nicht selbstständig entladen (z. B. Kondensatoren, Kabel), müssen mit geeigneten Entladevorrichtungen entladen werden.
  • Hat die für die Durchführung der Arbeiten verantwortliche oder die allein arbeitende Person nicht selbst freigeschaltet, muss sie die Bestätigung der Freischaltung vor Aufnahme der Arbeit abwarten.
  • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, ob die Freischaltung zu dokumentieren ist.

6.1.2 Gegen Wiedereinschalten sichern

  • Betriebsmittel, mit denen die Freischaltung durchgeführt wurde, gegen Wiedereinschalten sichern. Gegebenenfalls durch ein Hinweisschild vor unbefugtem Betätigen warnen.
  • Die Sicherung gegen Wiedereinschalten vorzugsweise durch Sperren des Betätigungsmechanismus realisieren.
  • Wenn für die Betätigung der Schaltgeräte Hilfsenergie (z. B. Druckluft, Federkraft, Strom) erforderlich ist, muss diese unwirksam gemacht werden.
  • Werden zur Freischaltung Sicherungseinsätze entfernt, müssen diese vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.
  • Wird die Sicherung gegen Wiedereinschalten mittels Fernsteuerung durchgeführt, muss gegen Einschalten auch vor Ort gesichert werden.

6.1.3 Spannungsfreiheit feststellen

  • Spannungsfreiheit direkt an der Arbeitsstelle oder in unmittelbarer Nähe dazu allpolig feststellen.
  • Spannungsprüfgeräte direkt vor dem Benutzen auf ihre Funktionssicherheit prüfen.
  • Wenn freigeschaltete Kabel an der Arbeitsstelle nicht eindeutig ermittelt werden können, müssen bewährte Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dazu kann z. B. die Anwendung geeigneter Kabelschneidgeräte gehören.
  • Wenn bei Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV geerdet und kurzgeschlossen wird, muss zuvor die Spannungsfreiheit zusätzlich an allen Ausschaltstellen allpolig festgestellt werden.

6.1.4 Erden und Kurzschließen

  • In Hochspannungsanlagen und Niederspannungsanlagen müssen alle Teile, an denen gearbeitet werden soll, sichtbar an der Arbeitsstelle geerdet und kurzgeschlossen werden.
  • Zusätzlich müssen Freileitungen mit einer Nennspannung über 30 kV an jeder Ausschaltstelle und Freileitungen über 1 kV bis 30 kV mind. an einer Ausschaltstelle geerdet und kurzgeschlossen werden.
  • Immer zuerst eine Verbindung zur Erde und erst dann die Verbindung zu aktiven Teilen herstellen.
  • Transformatoren mit Nennspannung bis 1 kV sowohl an der Oberspannungs- als auch an der Unterspannungsseite erden und kurzschließen.
  • In Niederspannungsanlagen (bis 1 kV) darf auf Erden und Kurzschließen verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage nicht unter Spannung gesetzt werden kann.
  • Beim Parallelschalten von Kurzschlussgeräten mit Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: gleiche Seillänge, gleiche Seilquerschnitte, gleiche Anschließteile und Anschlussstücke, Einbau der Geräte dicht nebeneinander mit Parallelführung der Seile. Beim Parallelschalten mehrerer Seile sind für jedes Seil 75 % der zulässigen Strombelastbarkeit anzunehmen. Di...

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