Die charakteristischste mechanische Gefährdung bei der Benutzung von Schleifmaschinen entsteht durch den Bruch eines Schleifkörpers. Schleifmaschinen müssen daher grundsätzlich mit Schutzhauben ausgerüstet sein, die die Bruchstücke sicher auffangen und in für Personen ungefährliche Bereiche ableiten. Daneben dienen sie auch als Berührungsschutz.

Bei Trennschleifarbeiten besteht die Gefahr des Verkantens und – daraus resultierend – dass Bruchteile der Trennscheiben wegfliegen. Auch hier müssen Schutzeinrichtungen (z. B. Führungsschlitten) vorhanden sein und von den Mitarbeitern benutzt werden.

Die Schutzeinrichtungen hängen von der Art der Schleifmaschine und der Schleifwerkzeuge ab. Dazu gibt es spezielle Anforderungen an Schutzhauben bezüglich

  • Wandstärken,
  • Nachstellbarkeit,
  • Öffnungen,
  • Maschinensteuerung.
 
Wichtig

Ausnahmen

In Ausnahmefällen kann sowohl mit ortsfesten wie auch mit handgeführten Schleifmaschinen ohne Schutzhaube gearbeitet werden. Diese Ausnahmen werden u. a. in Kap. 2.4 DGUV-I 209-002 "Schleifen" näher beschrieben.

 
Achtung

Unkontrolliertes Wegschleudern

Bei handgeführten Schleifmaschinen besteht auch die Gefahr des unkontrollierten Wegschleuderns der Maschine selbst. Daher ist das Ablegen nach dem Ausschalten mit noch nachlaufender Scheibe zu unterlassen. Zum Ablegen muss der Stillstand abgewartet werden oder es müssen geeignete Ablageeinrichtungen benutzt werden.

 
Praxis-Tipp

Sicherheitseinrichtungen

Insbesondere höherwertige Winkelschleifer haben mittlerweile eine Vielzahl zusätzlicher Funktionen und Einrichtungen, die die Sicherheit deutlich erhöhen, die aber nicht ausdrücklich gefordert werden. Dazu gehören Bremseinrichtungen, die ein Abbremsen der Schleifscheibe in weniger als 2 Sekunden bewirken, aber auch Einrichtungen zur Anlaufstrombegrenzung (Sanftlauf), zur Verhinderung des Wiederanlaufs nach einem Spannungsausfall oder zur Reduzierung der Rückschlaggefahr.

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