Überblick

Der Beitrag enthält grundlegende Informationen darüber, wie psychische Belastungen und Beanspruchungen am Arbeitsplatz zusammenhängen und welche Auswirkungen diese Beanspruchungen für den einzelnen Menschen haben können. Zudem werden diejenigen Planungsaspekte einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen betrachtet, die entscheidend zum Gelingen des Projektes beitragen können. Des Weiteren werden die Rollen der wichtigsten Akteure geklärt und Sie finden Tipps zur Auswahl eines geeigneten Erhebungsinstrumentes. Schließlich werden Hinweise gegeben, wie man Transparenz schaffen und somit eventuelle Widerstände in der Belegschaft vermeiden, bzw. abbauen kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 4 Nr. 1 ArbSchG fordert: "Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für […] die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird."

Seit 2013 müssen alle Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ihrer Arbeitsplätze durchführen: Das "Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Betriebe zur Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung (Gefährdungsbeurteilung)" (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Die Norm DIN EN ISO 10075 (Teile 1–3) dient der Arbeitswelt dabei als Verständigungsgrundlage. Hier werden der Prozess der Beurteilung und die verschiedenen Faktoren, die eine psychische Beanspruchung darstellen, genauer beschrieben. Bis 2013 mussten nur Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern solch eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren. Ende Juni 2013 wurde allerdings die Streichung der Ausnahme der Dokumentationspflicht (§ 6 ArbSchG) für Kleinbetriebe mit nicht mehr als 10 Beschäftigten beschlossen. Bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung werden nicht die Mitarbeiter bewertet, sondern die einzelnen Arbeitsplätze. Das ArbSchG sagt hier, dass "Arbeitsplätze, an denen gleichartige Arbeitsbedingungen vorliegen, zusammengefasst werden können, wodurch die Beurteilung nur eines Arbeitsplatzes oder einer Arbeitstätigkeit ausreicht." Eine sinnvolle Zusammenfassung von mehreren Tätigkeiten zu einem einzelnen Arbeitsplatz oder einer Jobfamilie erspart in der Praxis an Aufwand.

Darüber hinaus hat die Berücksichtigung psychischer Belastung bei der Gefährdungsbeurteilung auch Eingang in zahlreiche weitere Regeln und Normen gefunden (z. B. ArbStättV, BetrSichV, BioStoffV, DGUV-V 1). An der Weiterentwicklung des Regel- und Normenwerkes zur weiteren Vereinheitlichung von Definition und Verwendung zentraler Begriffe sowie in Bezug auf Anforderungen an die Gefährdungsermittlung und -beurteilung wird gearbeitet, u. a. von der GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie).

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