Eine Übersicht über die unterschiedlichen Anforderungen an mobile Sammelstellen sowie stationäre Sammelstellen und Zwischenlager liefert Anlage 4 TRGS 520. Daraus ergeben sich u. a. folgende Maßnahmen:

Technisch:

Organisatorisch:

  • Einsatz von Fachkräften: Fachkräfte müssen eine chemiespezifische Fachausbildung haben, z. B. als Chemielaborant, chemisch-technischer Assistent, Chemiemeister oder Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, und sich regelmäßig fortbilden (Abschn. 5.2 TRGS 520). Sie müssen zusätzlich ausgebildete Ersthelfer und nach Kapitel 1.3 ADR geschult sein. Es muss kein Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter) bestellt werden.
  • Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen regelmäßig, jedoch spätestens nach 3 Jahren durch fachkundige Person überprüfen und Prüfung dokumentieren,
  • Verzeichnis der gefährlichen Abfälle,
  • Betriebstagebuch,
  • Zusammenlagerungsverbot beachten,
  • Zugangsverbot für Unbefugte (D-P006),
  • Betriebsanweisung und Unterweisung,
  • Alarmplan.
  • Im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie im Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern darf nicht geraucht werden ("keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" P003), ein Mobiltelefon darf nur dann benutzt werden ("Eingeschaltete Mobiltelefone verboten" P013), wenn es explosionsgeschützt ausgeführt ist. Dies gilt auch für ortsveränderliche Geräte wie Radiogeräte, Funkgeräte oder Rufmelder.

Persönlich:

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