Das Augenmerk liegt beim Desk-sharing besonders auf der Notwendigkeit der individuellen Anpassung, wenn ein Arbeitsplatz besetzt wird. Hier sind entsprechende bedienungsfreundliche Verhältnisse besonders förderlich, z. B.:

  • Bürostuhlkonzepte,
  • leichte Höhenverstellbarkeit der Tische,
  • schnelle Verstellbarkeit von Abstand, Höhe und Neigbarkeit des Bildschirms,
  • freie und schnelle Anordnung von Tastatur und Maus,
  • individuelle Steuerung des Lichtbedarfs.

Damit wird die Akzeptanz der täglichen individuellen Anpassung gefördert.

Bei der Gefährdungsbeurteilung dieser Arbeitsplätze muss der schnellen individuellen Anpassbarkeit der o. g. Verhältnisse besonders Rechnung getragen werden. Gleichzeitig gilt es, den Mitarbeitern die Notwendigkeit der individuellen Einstellung im Sinne Ihrer eigenen Gesundheit zu verdeutlichen. Die Mitarbeiter sollten speziell unterrichtet und unterwiesen werden zu:

  • Anpassung von Tisch-Stuhl-System,
  • Anordnung der Arbeitsmittel auf dem Tisch (Tastatur, Maus, Vorlage, Bildschirm).
 
Praxis-Tipp

Softwarelösungen

Bringen Sie die individuelle Einstellungsaufforderung direkt in der Startmaske des Computers unter. Lassen Sie sich ähnlich der Software-Lizenz durch das bewusste Anklicken bestätigen, dass der Mitarbeiter das Tisch-Stuhl-System und das Tastatur-Maus-Vorlage-Bildschirm-System angepasst hat.

Sollten die individuellen Einstellungen bekannt sein und das Tisch-Stuhlsystem eine schnelle Justierung anhand der Parameter ermöglichen (z. B. digitale Anzeige der Tischhöhe bei motorischen Sitz-Steh-Tischen), so binden Sie diese auch nach der Identifizierung der Person über seinen Netzwerkzugang ein.

Wie können Sie dem Mitarbeiter gezielt vermitteln, dass er das für seine eigene Gesundheit machen soll?

 
Praxis-Beispiel

Individuelle Einstellung

Sollten Sie an unterschiedlichen Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten, dann muss vor der täglichen Arbeitsaufnahme der Arbeitsplatz unbedingt für Ihre eigenen Bedürfnisse und Körpermaße korrekt angepasst werden. Das machen Sie auch bei jedem Fahrzeugwechsel und auf der kürzesten Strecke. Ihre Tagesstrecke im Büro sind immerhin fast 8 Stunden – Grund genug, sich die wichtigsten Punkte individuell einzustellen.

Besonders an Desk-sharing-Arbeitsplätzen steigt der Anteil der Notebooks, genauso wie auch der Anteil der festen Arbeitsplätze zunimmt, an denen ausschließlich ein Notebook zur Verfügung steht. Bedauerlicherweise wird hier mit Hinweis auf die scheinbar geringe Dauer vielfach auf die ergonomisch sinnvolle Ergänzung um externe Tastatur, Maus und Bildschirm verzichtet. Bei genauer Betrachtung zeigt sich aber, dass die meisten Notebooks wesentlich länger genutzt werden, als die meisten Notebook-Nutzer selbst angeben. Der Einsatz von Notebooks an festen und an Desk-sharing-Arbeitsplätzen stellt also keine Ausnahme im Sinne des Gesetzes dar (vgl. § 1 ArbStättV).

Dazu Abschn. 2 DGUV-I 215-410: "Notebooks, die nicht die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und ergonomischen Forderungen dieser Information, insbesondere bezüglich der Tastaturausführung, der Trennung der Tastatur vom Bildschirm oder der Qualität der Zeichendarstellung erfüllen, sind nicht für die regelmäßige Benutzung an einem Büroarbeitsplatz geeignet. Sollen Notebooks außer im Außendienst auch regelmäßig an einem Büroarbeitsplatz eingesetzt werden, so müssen sie alle Anforderungen des Anhang 6 ArbStättV erfüllen. Dies kann z. B. durch den Anschluss einer externen Tastatur und Maus und gegebenenfalls eines zusätzlichen Bildschirms – zum Beispiel mittels Dockingstation – erreicht werden."

Ausnahmen gem. Anhang 6.3 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung:

Zitat

Alternative Eingabemittel (zum Beispiel Eingabe über den Bildschirm, Spracheingabe, Scanner) dürfen nur eingesetzt werden, wenn dadurch die Arbeitsaufgaben leichter ausgeführt werden können und keine zusätzlichen Belastungen für die Beschäftigten entstehen.

Es soll leichter ausgeführt werden können, aber ist leichter auch immer belastungsärmer? Die Antwort ist ein klares Nein. Schauen wir auf die als zulässig definierten Abweichungen (Anhang 6.4 Abs. 3 ArbStättV):

Zitat

Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können.

"Nur kurzzeitig verwendet werden" – der richtige Umgang und das richtige Maß sind gefragt.

Es passiert nebenbei, schleichend und unbewusst und kumuliert sich über den Tag. Einmal schnell noch

  • am Frühstücktisch,
  • im Auto, vor dem Kunden, in der Straßenbahn oder im Zug bzw. Taxi,
  • wartend in der Lounge beim Kunden, im Bahnhof oder Flughafen,
  • im Café (vor, während oder nach dem Kaffeetrinken) oder im Restaurant,
  • zu guter Letzt zu Hause auf dem Sofa.

In der Summe dann doch zu viel für den Rücken durch schlechtes Sitzen und belastend für die Augen durch fehlendes und/oder blendendes Licht.

Der...

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