Das Analysespektrum bei der Beurteilung arbeitsbedingter psychischer Belastung kann unterschiedlich breit gefasst sein. Im Allgemeinen wird zwischen orientierenden Verfahren, Screening-Verfahren und Experten-Verfahren differenziert. Abb. 2 verdeutlicht die Unterschiede.

Abb. 2: Verfahren bei der Beurteilung arbeitsbedingter psychischer Belastungen

Grundsätzlich wird empfohlen, zuerst orientierende Verfahren anzuwenden.[1] Dabei können die Methoden der Datengewinnung unterschiedlich sein (z. B. mündliche Befragung, schriftliche Befragung, Beobachtungen; auch Kombination aus mehreren Methoden). Ergeben sich aus den orientierenden Verfahren Hinweise auf psychische Belastungen, sollten Screening-Verfahren zur Anwendung kommen. Bei ganz speziellen Fragestellungen können sich dann noch Experten-Verfahren anschließen.

Bei der Anwendung dieser orientierenden Verfahren kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit – am besten in Kooperation mit dem Betriebsarzt – eine initiierende und begleitende oder umsetzende Rolle einnehmen. Einen Überblick über wissenschaftlich abgesicherte orientierende Verfahren bietet u. a. die Toolbox der BAuA. Bei der Auswahl des geeigneten Analyseinstrumentes stehen auch die Unfallversicherungsträger unterstützend zur Seite.

 
Praxis-Tipp

Vorbehalte entkräften

Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, die psychische Faktoren einschließen, ruft mitunter Vorbehalte auf den Plan. Kostenargumente lassen sich durch den Einsatz kostenloser Verfahren umgehen; hilfreich ist auch der Hinweis darauf, dass sich Investitionen in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz rechnen. Eine in 300 Unternehmen aus 16 Ländern durchgeführte Studie zeigt, dass jeder Euro, den ein Unternehmen in die betriebliche Präventionsarbeit investiert, sich im Schnitt durch ein mehr als doppelt so großes ökonomisches Erfolgspotenzial auszahlt. Der Return on Prevention (RoP) liegt demnach bei 2,2.[2] Bei einer mangelnden Bereitschaft der Mitarbeiter, Fragen zu ihrer Tätigkeit zu beantworten, kann es hilfreich sein, an ihre gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu appellieren bzw. rechtzeitig den Betriebsrat in die Planung miteinzubeziehen.[3]

[1] Vgl. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.), Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Tipps zum Einstieg, IAG Report 1/2013, S. 23.
[2] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.), Berechnung des Internationalen "Return on Prevention" für Unternehmen: Kosten und Nutzen von Investitionen in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, 2013, Download unter: www.dguv.de.

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