Zusammenfassung

 
Überblick

Bei Konstruktion, Bau und Inverkehrbringen von Maschinen wird die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angewendet – das ist inzwischen hinreichend bekannt. Das Konformitätsbewertungsverfahren mit dem Ziel der CE-Kennzeichnung obliegt aber nicht nur den Maschinenherstellern, sondern in bestimmten Fällen können auch auf Betreiber entsprechende Pflichten zukommen. Wie ein Betreiber zum Hersteller werden kann, welche Pflichten er damit übernimmt und wie er bei einer notwendigen Risikobeurteilung vorgehen sollte, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (gültig ab 29.12.2009)
  • DIN EN ISO 12100:2011-03 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung
  • DIN EN ISO 13849-1:2016-06 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen
  • Handlungsleitfaden Maschinen und Anlagensicherheit, Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Mannheim, Ausgabe 1/2013
  • Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" des Bundesarbeitsministeriums (BMA) und der Länder (Bekanntmachung des BMA vom 7.9.2000 – IIIc 3-39607-3)
  • Interpretationspapier zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" (Bekanntmachung des BMAS vom 5.5.2011, IIIb5-39607-3)

1 Grundbegriffe zur Risikobeurteilung von Maschinen

Die wichtigste Grundnorm zum Thema Maschinensicherheit ist die DIN EN ISO 12100 "Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze – Risikobeurteilung und Risikominimierung".

Abschnitt 3 dieser Sicherheitsgrundnorm (A-Norm) enthält u. a. folgende Begriffsdefinitionen:

  • Relevante Gefährdung: Gefährdung, die als an der Maschine vorhanden oder mit ihrem Einsatz verbunden festgestellt wurde. Anmerkung: Eine relevante Gefährdung wird als Ergebnis eines Verfahrensschrittes nach Abschnitt 5 "Risikobeurteilung" der genannten Norm festgestellt.[1]
  • Signifikante Gefährdung: Gefährdung, die als relevant festgestellt wurde und die vom Konstrukteur spezielle Maßnahmen erfordert, um das Risiko entsprechend der Risikobeurteilung auszuschließen oder zu reduzieren.
  • Risikoanalyse: Kombination aus Festlegung der Grenzen der Maschine, Identifizierung der Gefährdungen und Risikoeinschätzung.
  • Risikoeinschätzung: Bestimmung des wahrscheinlichen Ausmaßes eines Schadens und der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts.
  • Risikobewertung: Auf einer Risikoanalyse beruhende Beurteilung, ob die Ziele zur Risikominderung erreicht wurden.
  • Risikobeurteilung: Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst.
[1] S. Abschn. 3.4 "Risikobewertung".

2 Wann müssen auch Betreiber die EG-Maschinenrichtlinie anwenden?

2.1 Herstellung für den Eigengebrauch

Auch wenn Maschinen nur für den betrieblichen Eigengebrauch gebaut werden, muss die EG-Maschinenrichtlinie voll erfüllt werden.

Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält dazu folgende Definition: "Hersteller (ist) jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist (Art. 2 Pkt. i 2006/42/EG)."

2.2 Aufarbeitung und Veränderungen von Maschinen

Ähnlich sind die Verhältnisse, wenn Maschinen oder Anlagen wesentlich geändert werden. Danach muss zunächst jede Veränderung einer Maschine systematisch untersucht und auf der Basis einer Gefahren- und Risikobeurteilung bewertet werden.

 
Achtung

Eigengebrauch

Das gilt auch, wenn die Maschinen "nur" für den Eigengebrauch verändert worden sind (z. B. Ergänzung einer Maschine durch neue Anbauteile).

Um festzustellen, ob eine wesentliche Änderung an einer Maschine vorliegt, hilft ein systematischer Abfrageprozess (Abb. 1) nach dem Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" des Bundesarbeitsministeriums (BMA) und der Länder.

Abb. 1: Entscheidungshilfe, ob eine wesentliche Änderung der Maschine vorliegt

Wenn die systematische Abfrage in der angegebenen Reihenfolge zum Schluss mit "ja" beantwortet wurde und damit ergeben hat, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, muss ein erneutes CE-Konformitätsverfahren nach aktueller EG-Maschinenrichtlinie in vollem Umfang durchgeführt werden.

Auch wenn keine wesentliche Änderung der Maschine vorliegt, können weiteren (Sicherheits-)Maßnahmen erforderlich werden. Dies muss auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) untersucht werden.

2.3 Verknüpfung von Neumaschinen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass von Betreibern erworbene Einzelmaschinen in eigener Regie zu einer Maschinenanlage verknüpft oder verkettet werden. In diesem Fall wird der Betreiber zum Hersteller der Gesamtanlage und muss eine Risikobeurteilung der Gesamtanlage durchführen.

Die Einzelmaschinen sind dabei oft so angeordnet sowie funktionstechnisch und steuerungstechnisch so miteinander verknüpft, dass sie als Gesamtheit einem bestimmten Zweck dienen und damit als "Gesamtanlage" betrachtet werden müssen. Diese Verknüpfung reicht vom einfachen Signalaustausch bis zur Einbindu...

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