Art. 1 - 2 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Zweck der Richtlinie

 

(1) Mit der vorliegenden Richtlinie, der neunten Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz festgelegt.

 

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen, Erzeugnissen und/oder Ausrüstungen, sofern nicht in anderen Unionsvorschriften ausdrücklich darauf verwiesen wird.

 

(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Kennzeichnung zur Regelung des Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs.

 

(4) Die Richtlinie 89/391/EWG findet in vollem Umfang Anwendung auf den in Absatz 1 genannten Bereich, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

 

a)

"Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung"

eine Kennzeichnung, die – bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt – jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzeichens eine Aussage oder eine Vorschrift betreffend den Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ermöglicht;

 

b)

"Verbotszeichen"

ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt;

 

c)

"Warnzeichen"

ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;

 

d)

"Gebotszeichen"

ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;

 

e)

"Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen"

ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel;

 

f)

"Hinweiszeichen"

ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den Buchstaben b) bis e) genannten Sicherheitszeichen liefert;

 

g)

"Schild"

ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet;

 

h)

"Zusatzschild"

ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Buchstabe g) verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert;

 

i)

"Sicherheitsfarbe"

eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist;

 

j)

"Bildzeichen oder Piktogramm"

ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;

 

k)

"Leuchtzeichen"

ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint;

 

l)

"Schallzeichen"

ein codiertes Schallzeichen, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird;

 

m)

"verbale Kommunikation"

eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;

 

n)

"Handzeichen"

eine codierte Bewegung und/oder Stellung von Armen und/oder Händen zur Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen.

Art. 3 - 8 Abschnitt Il Pflichten des Arbeitgebers

Art. 3 Allgemeine Vorschrift

 

(1) Der Arbeitgeber hat eine Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz gemäß der vorliegenden Richtlinie vorzusehen bzw. sich von dem Vorhandensein einer solchen Kennzeichnung zu vergewissern, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Der Arbeitgeber berücksichtigt eine nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommene Beurteilung von Gefahren.

 

(2) Die auf den Straßen, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr anwendbare Kennzeichnung ist unbeschadet des Anhangs V gegebenenfalls für diese Verkehrsarten innerhalb von Unternehmen und/ oder Betrieben zu verwenden.

Art. 4 Erstmalig verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung

Die ab dem in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum zum ersten Mal am Arbeitsplatz verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muss unbeschadet des Artikels 6 den in den Anhängen I bis IX enthaltenen Mindestvorschriften entsprechen.

Art. 5 Bereits verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung

Die bereits vor dem in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum am Arbeitsplatz verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muss unbeschadet des Artikels 6 den in den Anhängen I bis IX enthaltenen Mindestvorschriften entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach diesem Datum.

Art. 6 Befreiungen

 

(1) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und/oder der Größe des Unternehmens die Unternehmenskategorien festlegen, die die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Leucht- und/oder Schallzeichen insgesamt, teilweise oder zeitweise durch Maßnahmen, die das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten, ersetzen dürfen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner von der Anwendung des Anhangs VIII Nummer 2 und/oder des Anhangs IX Nummer 3 abweiche...

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