Art. 1 - 35 Richtlinie

[1] Diese Richtlinie gilt ab 1. Juni 2008; davon abweichend gilt Artikel 16 ab 1. August 2008.

Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich

 

(1)[1] Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für

 

a)

(gestrichen)

 

b)

(gestrichen)

 

c)

(gestrichen)

 

d)

die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe,

die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.

(1) Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für

a)

die Anmeldung der Stoffe,

b)

den Informationsaustausch über die angemeldeten Stoffe,

c)

die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den angemeldeten Stoffen ausgehen könnten,

d)

die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe,

die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.

 

(2) 1Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:

 

a)

Arzneispezialitäten für den Menschen und Tierarzneimittel, jeweils gemäß der Richtlinie 65/65/EWG[2], zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/21 /EWG[3];

 

b)

kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG[4], zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/199/EWG[5],

 

c)

Stoffgemische, die als Abfälle in den Anwendungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG[6] und 78/319/EWG[7] fallen;

 

d)

Lebensmittel;

 

e)

Futtermittel;

 

f)

Schädlingsbekämpfungsmittel;

 

g)

radioaktive Stoffe gemäß den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 80/836/EWG[8];

 

h)

andere Stoffe oder Zubereitungen, für die gemeinschaftliche Anmelde- oder Genehmigungsverfahren bestehen und für die Anforderungen gelten, die den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

4Diese Richtlinie gilt außerdem nicht für

  • die Beförderung gefährlicher Stoffe im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr;
  • Stoffe bei der Durchführung unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
[1] Absatz 1 in dieser Fassung wird ab 1. Juni 2008 angewandt. .
[2] ABI. Nr. L 22 vom 09.02.1965, S. 369.
[3] ABI. Nr. L 15 vom 17.01.1987, S. 36.
[4] ABI. Nr. L 262 vom 27.09.1987, S. 169.
[5] ABI. Nr. L 149 vom 03.06.1986, S. 38.
[6] ABI. Nr. L 194 vom 15.07.1975, S. 39.
[7] ABl. Nr. L 84 vom 31.03.1978, S. 43.
[8] ABl Nr. L 246 vom 17.09.1980, S. 1.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

 

(1)[1] Im Sinne dieser Richtlinie sind

 

a)

Stoffe: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

 

b)

Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;

 

c)

(gestrichen)

 

d)

(gestrichen)

 

e)

Inverkehrbringen: die Bereitstellung für Dritte. 2Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist als ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten;

 

f)

(gestrichen)

 

g)

(gestrichen)

 

h)

"EINECS" (European Inventory of Existing Commercial Substances): Europäisches Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe. 2Dieses Verzeichnis enthält die endgültige Liste aller Stoffe, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie sich am 18. September 1981 in der Gemeinschaft im Verkehr befanden.

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind

a)

Stoffe: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

b)

Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;

c)

Polymer: ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten enthält, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht. 2Diese Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. 3Im Rahmen dieser Definition ist unter einer "Monomereinheit" die gebundene Form eines Monomers in einem Polymer zu verstehen;

d)

Anmeldung: die Dokumente mit den geforderten Informationen, die bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von folgenden Personen (im folgenden "Anmelder" genannt) einzureichen si...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge