Art. 1 - 3 KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Ziel

 

(1) Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit entsteht oder entstehen kann, einschließlich der Vorbeugung.

In ihr werden die einschlägigen Mindestvorschriften einschließlich Grenzwerte festgelegt.

 

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Arbeitnehmer, die nur den unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Strahlungen ausgesetzt sind.

 

(3) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

 

(4) Für Asbest, der unter die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlament und des Rates[1] fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen.

(4) Für Asbest, der unter die Richtlinie 83/477/EWG)[2]

(4) Für Asbest, der unter die Richtlinie 83/477/EWG fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen.

[1] Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).
[2] Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 48). .

Art. 2 Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

 

a)

"Karzinogen"

i)

einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;

ii)

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Verfahren, der bzw. das in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt ist, sowie einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt wird;

a)

"Karzinogen"

i)

einen Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt;

ii)

eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer i) genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt, die vorgeschrieben sind

  • entweder in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
  • oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG, sofern der Stoff bzw. die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht aufgeführt sind oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind;

iii)

einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie sowie einen Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt wird;

 

b)

"Mutagen"

i)

einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als Keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;

ii)

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Verfahren, der bzw. das in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt ist, sowie einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt wird;

b)

"Mutagen"

einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;

b)

"Mutagen"

i)

einen Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt;

ii)

eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer i) genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt, die vorgeschrieben sind

  • entweder in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
  • oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG, sofern der Stoff oder die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind;
 

ba)

"reproduktionstoxischer Stoff" einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;

 

bb)

"reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert" einen reproduktionstoxischen Stoff, für den es kein für die Gesundhei...

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