Nach Anhang ArbMedVV muss bei intensivem Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten die Vorsorgeuntersuchung "Hautgefährdung" angeboten bzw. verbindlich durchgeführt werden. Feuchtarbeiten sind dabei als definiert als:

  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig 2 (Angebot) bzw. 4 Stunden oder mehr (Pflicht) pro Arbeitstag oder
  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 10 (Angebot) bzw. 20-mal (Pflicht) pro Arbeitsschicht),
  • Waschen der Hände von mindestens 15-mal (Angebot) bzw. 25-mal pro Arbeitstag oder
  • Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als 5-mal (Angebot) bzw. 10-mal (Pflicht) pro Arbeitstag).

Handschuhtragen allein – ohne weitere Hautbelastung – zählt im Gegensatz zur früheren arbeitsmedizinischen Einschätzung nicht mehr als schädigende Feuchtarbeit. Wenn durch das Tragen von Handschuhen (möglichst keine eng anliegenden, sondern robustere, weiter geschnittene Reinigungshandschuhe mit saugfähiger Innenbeflockung) häufiges Händewaschen bzw. länger andauernder Kontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten vermieden werden kann, kann die Hautgefährdung soweit minimiert werden, dass keine Vorsorge erforderlich wird.

Ggf. wird entsprechend der Gefährdungsbeurteilung bei erheblichem Infektionsrisiko auch noch die Vorsorge – Infektionsgefährdende Tätigkeiten – zzgl. entsprechender Impfungen erforderlich.

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