Wenn Reinigungsarbeiten außerhalb der allgemeinen Arbeitszeiten durchgeführt werden und Beschäftigte dabei alleine in einem Gebäude oder weitläufigen Gebäudeteil beschäftigt sind (Alleinarbeit), ergeben sich besondere Anforderungen an das Sicherheitskonzept, z. B.:

  • Aufzüge dürfen nur betrieben werden, wenn hinreichend schnelle Hilfe beim Steckenbleiben auch zu diesen Zeiten gewährleistet ist.
  • Die Alarmierung in Notfällen muss möglicherweise anders ablaufen als zu Betriebszeiten. Das ist im Alarmplan entsprechend zu berücksichtigen. Auch sollten Reinigungskräfte über den Betrieb von Brandmelde- oder anderen Alarmanlagen orientiert sein und wissen, wie sie sich im Alarmfall zu verhalten haben. Wo Beschäftigte ganz oder weitgehend allein arbeiten, sollten sie stets ein Mobiltelefon mit Notruffunktion in der Arbeitskleidung bei sich tragen.
  • Es muss sichergestellt sein, dass sich die Beschäftigten sicher im und am Gebäude bewegen können (ausreichende Beleuchtung, ggf. sicherer Parkplatz in Gebäudenähe usw.).
 
Wichtig

Alleinarbeit nicht generell verboten

Generell spricht nichts dagegen, dass Reinigungskräfte außerhalb der Betriebszeiten weitgehend allein in Bereichen tätig sind, wenn risikoabhängig für eine entsprechende Notfallorganisation gesorgt ist. Nur bei besonderer Gefährdung muss der Arbeitgeber für besondere Überwachungsmaßnahmen (Personennotsignalanlagen nach DGUV-R 112-139) sorgen. Eine Gefährdungsbeurteilung dafür kann mithilfe der DGUV-R 112-139 vorgenommen werden, besondere Maßnahmen sind jedoch bei konventionellen Reinigungsarbeiten wegen des vergleichsweise geringen Risikos i. d. R. nicht erforderlich.

Es kann aber sinnvoll sein, betriebsintern festzulegen, dass z. B. Arbeiten auf Leitern in Alleinarbeit nicht durchgeführt werden dürfen.

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