Die Bewertungsregelungen stehen für die Evaluation nach der REACH-Verordnung. Die Verordnung selbst unterscheidet 2 verschiedene Arten der Bewertung.

2.2.1 Dossierbewertung

Die Dossierbewertung (DEv) wird von der ECHA durchgeführt und dient vorwiegend der Qualitätssicherung der Daten und der Vermeidung überflüssiger Tierversuche. Die ECHA prüft zum einen sämtliche eingereichten Versuchsvorschläge (Testing Proposal Evaluation – TPE), zum anderen werden die eingereichten Registrierungsdossiers auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft (Compliance Check – CCh). Ursprünglich waren dafür 5 % der in einem Tonnageband registrierten Stoffe vorgesehen (s. Art. 41 Abs. 5 1907/2006/EG), aber dieser Prüfauftrag wird sich in absehbarer Zeit ändern und über sog. Ermächtigungsverordnungen der EU-Kommission wird die ECHA vermutlich alle registrierten Stoffe prüfen.

 
Wichtig

Bewertung der Registrierungsdossiers

Insbesondere die Bewertung der Registrierungsdossiers hat sich zu einem konstanten Diskussionspunkt zwischen den Behörden (ECHA, Mitgliedstaaten) und der Industrie entwickelt. Studien zur Auswertung der Qualität der Registrierungsdossiers hatten z. T. sehr ernüchternde Ergebnisse. Eine Konsequenz aus der mangelnden Qualität einer großen Zahl der Registrierungsdossiers ist sicher der resultierende politische Wille, nicht nur 5 % der Stoffe jedes Mengenbandes zu überprüfen. Über einen Zeitraum von mindestens einer Dekade wird dann sichergestellt, dass alle Dossiers den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, weil nur so die Umsetzung der Ziele der REACH-Verordnung gewährleistet sind.

2.2.2 Stoffbewertung

Bei Verdacht auf ein entsprechendes Risiko für die menschliche Gesundheit oder Umwelt kann ein Stoff außerdem einer Stoffbewertung (SEv) unterzogen werden. Die Stoffbewertung wird von den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die für eine Stoffbewertung vorgesehenen Stoffe werden jährlich über einen rollierenden Arbeitsplan (CoRAP) veröffentlicht. Als Folge der Stoffbewertung können ggf. weitere Untersuchungsdaten nachgefordert werden, die auch von Standardforderungen nach REACH abweichen können. Liegen zu einem Stoff dann alle zur Bewertung notwendigen Informationen vor, können u. U. auch Folgemaßnahmen – wie eine Zulassung oder eine Beschränkung – initiiert werden.

Die Stoffbewertung, die allein in den Händen der Mitgliedstaaten liegt, ist ein neues Instrument der REACH-Verordnung, welches gerade in den ersten Jahren seit 2012, als der erste CoRAP veröffentlicht wurde, intensiv genutzt wurde. Man muss allerdings festhalten, dass es sich dabei um ein sehr aufwendiges Verfahren handelt, dessen abschließende Ergebnisse u. U. erst nach vielen Jahren vorliegen, wenn dann z. B. erst die Ergebnisse zeitaufwendiger, nachgeforderter Studien vorliegen.

Bei beiden Bewertungsverfahren kann auch das Ergebnis sein, dass Registranten von Stoffen trotz Anpassungen der Dossiers mit der REACH-Verordnung nicht konform sind. Dies zieht theoretisch Aufsichtshandeln in dem Mitgliedsstaat nach sich, in dem der für das Registrierungsdossier Verantwortliche gemeldet ist. Allerdings ist die ECHA, die solche "Statements of Non-Compliance" (SONC) ausspricht, den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nicht weisungsbefugt und diese können gemäß ihrer Schwerpunkte entscheiden, wie und wann sie dem Verstoß begegnen. Aufgrund seiner Langwierigkeit und des Ermessensspielraums der nationalen Aufsichtsbehörden ist insbesondere das Instrument der Stoffbewertung vielleicht hinter den ursprünglichen Erwartungen des Gesetzgebers zurückgeblieben.

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