Kurzbeschreibung

Anforderungen an Hersteller, Inverkehrbringer und sog. nachgeschaltete Anwender (Verwender) von chemischen Stoffen, die in der REACH-Verordnung (EG-Nr. 1907/2006) behandelt werden. Dient dazu, Vorregistrierungs- und Registrierungspflichten, Zulassungserfordernis und die Notwendigkeit eines Stoffsicherheitsberichts zu ermitteln.

Checkliste

  Check OK Bemerkungen
  Allgemeine Vorbereitung    
1) Haben Sie einen Überblick über sämtliche in Ihrem Unternehmen verwendeten und hergestellten chemischen Stoffe und Zubereitungen?  
2)

Haben Sie für sämtliche in Ihrem Unternehmen verwendeten und hergestellten chemischen Stoffe und Zubereitungen Ihren Status als Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler ermittelt?

Achtung: Für Hersteller und Importeure: Vorregistrierungs- und Registrierungspflicht
 
  Registrierung    
3)

Haben Sie geprüft, ob für die von Ihnen hergestellten oder importierten Stoffe Ausnahmen vorgesehen und diese von der Registrierung befreit sind?

Beispiele: bestimmte Naturstoffe, Abfälle, Polymere etc.

Für weitere Details siehe Art. 2 sowie Anhang IV und Anhang V der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
 
4)

Stellen Sie chemische Stoffe in Mengen größer 1 Tonne/Jahr her?

(→ Vorregistrierungs- und Registrierungspflicht)
 
5)

Produzieren Sie Erzeugnisse (Fertigprodukte) oder importieren Sie Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern, aus denen Stoffe bei der weiteren Verwendung und unter üblichen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden sollen (z. B. Freisetzung von Tinte aus Kugelschreiber)?

Sind in den Erzeugnissen solche Stoffe in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne/Jahr enthalten (→ Vorregistrierungs- und Registrierungspflicht)?
 
6)

Importieren Sie chemische Zubereitungen (Stoffgemische wie z. B. Lacke, Kleb- oder Schmierstoffe etc.) aus Nicht-EU-Ländern, sodass die Menge von in den Zubereitungen enthaltenen Einzelstoffen von insgesamt 1 Tonne/Jahr überschritten wird?

(→ Vorregistrierungs- und Registrierungspflicht)
 
7)

Produzieren Sie Erzeugnisse (Fertigprodukte) oder importieren Sie Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern, aus denen Stoffe bei der weiteren Verwendung und unter üblichen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden? Sind in den Erzeugnissen solche Stoffe in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne/Jahr enthalten?

(→ Vorregistrierungs- und Registrierungspflicht)
 
8) Haben Sie für registrierungspflichtige Stoffe die Menge ermittelt, in der Sie den betreffenden Stoff importieren bzw. herstellen?  
9)

Haben Sie für registrierungspflichtige Altstoffe die (von der Menge abhängige) Frist ermittelt, in der Sie den betreffenden Stoff registrieren müssen?

Achtung: Eine Vorregistrierung zwischen dem 1. Juni 2008 und dem 1. Dezember 2008 ist erforderlich, um diese Übergangsfristen in Anspruch nehmen zu können.
 
10)

Haben Sie für registrierungspflichtige Stoffe geprüft, ob Sie einen Stoffsicherheitsbericht erstellen müssen?

Hinweis: Für Stoffe, die in einer Menge von mehr als 10 Jahrestonnen hergestellt oder importiert werden.
 
  Zulassung    
11) Haben Sie geprüft, ob Sie besonders besorgniserregende und als zulassungspflichtig gelistete Stoffe in Verkehr bringen oder verwenden (relevant frühestens ab 2009)?  
12)

Haben Sie – sofern Sie zulassungspflichtige Stoffe in Verkehr bringen oder verwenden – den Zeitpunkt ermittelt, zu dem eine Zulassung vorliegen muss?

Achtung: Spätestens 18 Monate vor Ablauf dieser Frist muss ein entsprechender Zulassungsantrag eingereicht werden, wenn der Stoff weiter in Verkehr gebracht oder verwendet werden soll.
 
13)

Haben Sie geprüft, ob Sie besonders besorgniserregende Stoffe in Verkehr bringen oder verwenden, die evtl. zu einem späteren Zeitpunkt als zulassungspflichtig gelistet werden könnten?

Beispiele: Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 und 2 sowie persistente, bioakkumulierbare oder endokrin wirkende Stoffe
 
14) Haben Sie – sofern Sie einen zulassungspflichtigen Stoff verwenden – Kontakt mit dem Stoffhersteller aufgenommen, um sich zu erkundigen, ob dieser eine Zulassung für Ihre Verwendung beantragen wird?  
15) Informieren Sie Ihre Kunden mindestens über den Namen des als zulassungspflichtig gelisteten Stoffes, falls Sie Erzeugnisse abgeben, die einen solchen Stoff in Mengen über 0,1 % enthalten (relevant frühestens ab 2009)?  
  Nachgeschaltete Anwender    
16) Haben Sie sich als nachgeschalteter Anwender eines Stoffes oder einer Zubereitung bei Ihrem Lieferanten oder dem Hersteller erkundigt, ob er Ihre Verwendung im Rahmen seiner Registrierung unterstützt?  
17) Haben Sie sich als nachgeschalteter Anwender eines Stoffes oder einer Zubereitung bei Ihrem Lieferanten erkundigt, ob die Stoffe/Zubereitungen auch in Zukunft von diesem Lieferanten bezogen werden können und ob durch REACH ggf. starke Preissteigerungen zu erwarten sind?  
18)

Haben Sie geprüft, ob Sie – sofern dies nicht dem Know-how-Schutz Ihres Unternehmens entgegensteht – Ihrem Li...

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