Für Rammen sind durch den Arbeitgeber nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Rammen zu beauftragen sind (befähigte Person).

Rammen als Maschinen, Geräte und Anlagen des Spezialtiefbaus sind gemäß DGUV-R 101-008 "Arbeiten im Spezialtiefbau" nach konstruktiven Änderungen jeweils vor Inbetriebnahme, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person (Sachkundigen) auf sicheren Zustand zu prüfen.

Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Eine Kopie ist auf der Baustelle vorzuhalten.

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