1. Der Unternehmer erfüllt auf diese Weise seine gesetzlichen Schutzpflichten, nach denen er alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit der Beschäftigten zu organisieren hat. Wenn eine Alarmeinrichtung für ein Evakuierungssignal im Gebäude vorhanden ist, muss den betroffenen Beschäftigten bzw. nach Möglichkeit allen Nutzern eines Gebäudes klar sein, um was für ein Signal es sich handelt und was zu tun ist. Abschn. 11 Abs. 2 ASR A2.3 fordert die Durchführung einer Evakuierungsübung schon bei Vorliegen eines Flucht- und Rettungsplans.
  2. Bauliche Gegebenheiten oder die Art der Nutzung können regelmäßige Evakuierungsübungen unbedingt erforderlich machen, z. B. Gebäude mit problematischen Fluchtwegen (große Ausdehnung, brennbare Baustoffe), hohem Brandrisiko (bestimmte Produktionsbetriebe), besondere Personengruppen (z. B. Kinder). In solchen Fällen können Evakuierungsübungen behördlich auferlegte Pflicht sein.
  3. Schließlich wünschen in bestimmten Fällen die Feuerwehren Evakuierungsübungen, deren Schwerpunkt dann i. d. R. auf den feuerwehrtechnischen Erfordernissen liegen.
 
Wichtig

Begriffe: Evakuierung und Räumung

Beide Begriffe werden verwendet, wenn davon die Rede ist, dass Menschen in einem Gefahrenfall einen Bereich oder ein Gebäude umgehend verlassen müssen.

Vom sprachlichen Gesichtspunkt aus bezieht sich der Begriff Räumung auf die Menschen, die z. B. ein Gebäude verlassen, also räumen. Der Begriff Evakuierung bezieht sich auf den Bereich oder das Gebäude, das komplett geleert, also evakuiert werden muss. Demnach ist es nicht korrekt, wenn davon gesprochen wird, dass Menschen evakuiert werden.

In der DGUV-I 205-033 wird darauf hingewiesen, dass der Begriff "Räumung" eher im Bereich der öffentlichen Sicherheit (z. B. Polizeirecht) Verwendung findet und dass im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Begriff "Evakuierung" etabliert werden soll.

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