Organisatorische Schutzmaßnahmen sind z. B.:

  • Betriebsanweisungen erstellen (vgl. Muster-Betriebsanweisung "Elektrostatisches Beschichten mit Beschichtungspulver" Anhang 9 DGUV-I 209-052) und Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mind. jährlich durchführen.
  • Explosionsschutzdokument erstellen und explosionsgefährdete Bereiche festlegen: Zonen werden nach der rechnerischen mittleren Durchschnittskonzentration entzündbaren Beschichtungspulvers in der Luft festgelegt (Berechnung s. DIN 12981). Die mittlere Konzentration an Pulverlack muss in der Kabine auf einen rechnerischen Wert von ≤ 50 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) begrenzt sein. Anhang 1 DGUV-I 209-052 liefert Beispiele für die Einteilung in Zonen u. a. für das Verarbeiten von pulverförmigen Beschichtungsstoffen.
  • Arbeitsbereiche mit D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten", W012 "Warnung vor elektrischer Spannung", D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" kennzeichnen.
  • Zündquellen vermeiden, Rauchen und offenes Feuer in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen verbieten (P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten").
  • Arbeitsraum, Sprühkabinen und Sprühstände regelmäßig reinigen, um Ablagerungen so gering wie möglich zu halten, und Ablagerungen regelmäßig entfernen.
  • Werkstückaufnahmen regelmäßig reinigen.
  • Hohlkörper nur unter besonderen Schutzmaßnahmen beschichten, z. B. spezielle Lüftungsmaßnahmen, Inertisierung, Explosionsunterdrückungssysteme.
  • Arbeiten mit Zündgefahr in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen erst nach Treffen besonderer Schutzmaßnahmen und schriftlicher Erlaubnis durch den Vorgesetzten bzw. den beauftragenden Unternehmer bei Fremdfirmen durchführen.
  • Nur unterwiesene Personen dürfen elektrostatische Sprüheinrichtungen oder Sprühanlagen bedienen und den Sprühraum für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten betreten.
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftige Anlagen: Prüfungen auf Explosionssicherheit müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung durchgeführt werden; wiederkehrende Prüfungen müssen mind. alle 6 Jahre erfolgen, je nach Art der Anlage durch eine ZÜS bzw. eine zur Prüfung befähigte Person.
  • Durchgeführte Prüfungen dokumentieren und bei wiederkehrenden Prüfungen kontrollieren. Dokumentation und Kontrolle der Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person: Prüfergebnisse, Prüfumfang, Prüfintervalle und Qualifikation der Personen, die Prüfungen durchführen.
  • Elektrostatische Beschichtungsanlagen ständig überwachen: kontinuierliche Betreuung durch qualifiziertes Personal, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies entbindet jedoch nicht von wiederkehrenden Prüfungen; Prüfintervalle und Prüfumfang können jedoch an betriebliche und örtliche Verhältnisse angepasst werden.
  • Instandhaltung organisieren.
  • Aufbewahrung und Verzehr von Nahrungs- und Genussmitteln in Lackierräumen verbieten.
  • Verkehrs- und Fluchtwege immer freihalten.
 
Achtung

Prüfungen durch zur Prüfung befähigte Person

Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen legt u. a. die TRBS 1203 fest. Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gelten zusätzlich die Forderungen gem. Anhang 2 Abschn. 3 Nr. 3 BetrSichV.

Zur Prüfung befähigte Personen verfügen über die Fähigkeiten, die für die durchzuführenden Prüfungen erforderlich sind und sollen im Rahmen geeigneter Fortbildungen auf dem Stand der Technik gehalten werden. Bei entsprechender Qualifikation können sie gleichzeitig Elektrofachkräfte sein. Die zur Prüfung befähigte Person soll schriftlich benannt werden, um rechtssicher zu arbeiten.

Sollen Prüfungen von Fremdfirmen durchgeführt werden, so muss der Auftraggeber sich vergewissern, dass sie über die erforderliche Qualifikation verfügen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge