Der Arbeitgeber muss auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der angegebenen Mindestprüffrist für überwachungsbedürftige Anlagen geeignete Prüffristen ermitteln bzw. festlegen.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen nach Anhang 2 Abschn. 3 BetrSichV mind. alle 6 Jahre, Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen grundsätzlich mind. alle 3 Jahre geprüft werden. Prüfvorschriften regelt Anhang 2 BetrSichV. Aufgrund von vorliegenden Informationen kann es erforderlich werden, die Prüfungen in kürzeren Abständen durchzuführen:

  • Gefährdungsbeurteilung, z. B. äußere, schädigende Einflüsse auf die Arbeitsmittel, besonders hohes Gefahrenpotenzial, aggressive Medien,
  • Herstellerhinweise,
  • unvorhergesehene Ereignisse, z. B. Beschädigungen von Arbeitsmitteln oder Unfälle,
  • Festlegungen durch ZÜS, sofern ZÜS Prüfungen anstelle zur Prüfung befähigter Personen durchführen muss,
  • Instandsetzung,
  • sicherheitstechnische Beurteilung nach § 19 Abs. 2 BetrSichV.

Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung (§ 16 BetrSichV).

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