Die TRBS 1201 unterscheidet bei den Prüfarten zwischen Ordnungsprüfung und technischer Prüfung. Während bei der Ordnungsprüfung die formale Ordnung (Unterlagen, Betriebserlaubnis etc.) geprüft wird, gehören zur technischen Prüfung Sichtprüfungen, Funktionsprüfungen, Messungen, Laborprüfungen u. Ä.

Im Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung wird zudem unterschieden zwischen Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrender Prüfung (Tab. 1). Neben den o. g. Prüfungen existieren sicherheitstechnische Beurteilungen, die von der zuständigen Behörde angeordnet werden können.

 
Art der Prüfung Anlass/Fristen Prüfung durch
Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen (§ 15 BetrSichV)
  • erstmalige Inbetriebnahme
  • Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen, z. B. Instandsetzungsarbeiten
ZÜS bzw. zur Prüfung befähigte Person (s. Anhang 2 BetrSichV)
Wiederkehrende Prüfung (§ 16 BetrSichV) Fristen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gem. Anhang 2 BetrSichV festgelegt ZÜS bzw. zur Prüfung befähigte Person (s. Anhang 2 BetrSichV)
Sicherheitstechnische Beurteilung (§ 19 Abs. 2 BetrSichV) Einzelfallentscheidung bei anzuzeigenden Ereignissen (Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde; Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben (§ 19 Abs. 1 BetrSichV)) ZÜS

Tab. 1: Prüfungen im Explosionsschutz

1.1 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen den Betrieb nur dann aufnehmen, wenn sie zuvor nach § 15 BetrSichV geprüft wurden hinsichtlich:

  • benötigte technische Unterlagen vorhanden und Inhalt plausibel;
  • Anlage und Anlagenteile entsprechend BetrSichV errichtet (Montage, Installation);
  • in sicherem Zustand, auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen.
 
Achtung

Prüfpflichtige Änderung

Gem. BetrSichV ist eine prüfpflichtige Änderung jede "Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein" (§ 2 Abs. 9).

Prüfungen sind grundsätzlich von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) durchzuführen. Welche Prüfungen zur Prüfung befähigte Personen durchführen dürfen, legt Anhang 2 BetrSichV fest.

Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen nach RL 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder nach Prüfung in Betrieb genommen werden. Die Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden, diese muss dann zusätzlich über eine behördliche Anerkennung verfügen.

Dies gilt auch, wenn die überwachungsbedürftige Anlage für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen ist und nach durchgeführter Prüfung vor Inbetriebnahme versetzt wurde. Nach TRBS 1201 Teil 3 muss die Relevanz der Instandsetzungsarbeiten für die Explosionssicherheit der Geräte ermittelt werden. Maßgeblich sind hierbei:

  • Gerätekategorie bzw. -gruppe,
  • Komplexität der Instandsetzung (komplette Zerlegung des Gerätes?),
  • eventueller Einfluss auf Zündschutzmaßnahmen,
  • Umfang der erforderlichen Kenntnisse.

1.2 Wiederkehrende Prüfung

Nach § 16 BetrSichV müssen überwachungsbedürftige Anlagen wiederkehrend geprüft werden, dies kann durch ZÜS bzw. zur Prüfung befähigte Personen erfolgen. Die Prüfung beinhaltet die Ordnungsprüfung und die technische Prüfung.

Wiederkehrende Prüfungen bei Geräten und Schutzsystemen nach RL 2014/34/EU dürfen – analog zu den Prüfungen vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen – durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt werden (vgl. Tab. 1).

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