Für unvollständige Maschinen muss der Hersteller eine Einbauerklärung ausstellen. Diese entspricht weitgehend dem Inhalt der Konformitätserklärung und muss ebenfalls mindestens 10 Jahre lang im Original aufbewahrt werden.

  • Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der unvollständigen Maschine und ggf. seines Bevollmächtigten;
  • Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;
  • Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;
  • eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie ggf. eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
  • die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zur unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt;
  • einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn ggf. festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht;
  • Ort und Datum der Erklärung;
  • Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.
  • Die Besonderheit der Einbauerklärung ist das "Inbetriebnahmeverbot". Hierdurch weist der Hersteller ausdrücklich darauf hin, dass die Inbetriebnahme der Maschine solange untersagt ist, bis die Gesamtkonformität der Maschine, in die sie eingebaut wird, festgestellt wurde.

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