Die Maschinenrichtlinie fordert vom Maschinenhersteller (Art. 12 2006/42/EG), dass er zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der MRL ein sog. Konformitätsbewertungsverfahren durchführt. Hierbei wird unterschieden zwischen Maschinen, die

  • im Anhang IV 2006/42/EG aufgeführt sind (Maschinen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wie z. B. Kreissägen, Sägemaschinen, Hobelmaschinen, Pressen),
  • nicht im Anhang IV aufgeführt sind.

1.2.1 Konformitätsbewertungsverfahren für Anhang IV-Maschinen

Nach Art. 12 2006/42/EG kann der Hersteller zwischen 3 Verfahren wählen:

  1. Interne Fertigungskontrolle (Anhang VIII 2006/42/EG): Maschine wird nach harmonisierten Normen gebaut. Der Hersteller trifft im Rahmen der internen Fertigungskontrolle Maßnahmen, die die Einhaltung der technischen Unterlagen und Übereinstimmung mit dem Anhang I sicherstellen. Der Hersteller bescheinigt die Konformität selbst.
  2. Baumusterprüfverfahren (Anhang IX 2006/42/EG): Wenn harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewendet werden, so muss eine sog. benannte Stelle eine Baumusterprüfung durchführen.
  3. Umfassende Qualitätssicherung (Anhang X 2006/42/EG): Der Hersteller lässt sein Qualitätssicherungssystem für Konstruktion, Bau, Endabnahme und Prüfung von einer sog. benannten Stelle bewerten, zulassen und prüfen. Hierbei wird bewertet, ob das Qualitätssicherungssystem die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der MRL gewährleistet.

1.2.2 Konformitätsbewertungsverfahren für Nicht-Anhang-IV-Maschinen

Bei allen Maschinen, die nicht im Anhang IV 2006/42/EG genannt sind (dies wird in den meisten Fällen zutreffen), führt der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren eigenständig durch (auch "Eigenzertifizierung" genannt). Der Hersteller baut hierbei die Maschine unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung und stellt die technischen Unterlagen zusammen. Aus den Dokumenten muss hervorgehen, wie die grundlegenden Anforderungen der MRL erfüllt wurden (sofern nicht harmonisierte Normen angewendet wurden).

1.2.3 Verfahren bei unvollständigen Maschinen

Für "unvollständige Maschinen" muss der Hersteller folgende Unterlagen erstellen:

Die Einbauerklärung sowie die Montageanleitung werden später Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine, in die diese integriert wird.

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