Begriff

Phase-in-Stoffe entsprechen definitionsgemäß mindestens einem der folgenden Kriterien:

  • Der Stoff ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) aufgeführt. Dabei handelt es sich um die sog. Altstoffe.
  • Der Stoff wurde in der EU hergestellt, vom Hersteller oder Importeur jedoch in den 15 Jahren vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung nachweislich nicht in Verkehr gebracht (z. B. werksinterne Stoffe).
  • Bei dem Stoff handelt es sich um ein sog. "No-Longer-Polymer", das bis Anfang der 90er-Jahre als Polymer angesehen und nach der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG als angemeldet galt, aber nicht mehr der Definition eines Polymers nach der REACH-Verordnung entspricht. Nachweislich muss der Stoff zwischen 18.9.1981 und 31.10.1993 von einem Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht worden sein.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Phase-in-Stoffe werden in Art. 3 Abs. 20 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) definiert. Für Phase-in-Stoffe galten besondere Übergangsbestimmungen für die Registrierung. So durfte ein potenzieller Registrant unter der Voraussetzung, dass er eine sog. Vorregistrierung gem. Art. 28 REACH-Verordnung durchgeführt hatte, den betreffenden Stoff bis zum Ablauf der in Art. 23 REACH-Verordnung festgelegten Übergangsfristen noch ohne Registrierung weiter herstellen und importieren. Übergangsregelungen galten bis 31.12.2019. Seit 1.1.2020 müssen betroffene Unternehmen vor einer geplanten Registrierung bei der ECHA anfragen; die gemeinsame Nutzung vorhandener Daten ist für Unternehmen Pflicht (Art. 26 und 27 REACH-Verordnung).

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