• Personen-Notsignalanlagen zur Überwachung gefährlicher Alleinarbeiten dürfen nicht eingesetzt werden, wenn

    • gefährliche Arbeiten durch eine Person allein nach staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften untersagt sind,
    • andere Forderungen zur Überwachung in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften bestehen oder
    • die Gefährdungsanalyse ergibt, dass der Einsatz von Personen-Notsignalanlagen ungeeignet ist.
  • Personen-Notsignalanlagen sind ungeeignet, wenn z. B. Funkschatten bestehen, der Träger im Notfall nicht gefunden werden kann oder Rettungsmaßnahmen nicht rechtzeitig erfolgen könnten.
  • Die Einleitung von Rettungsmaßnahmen muss nach Aussenden des Notsignals unverzüglich erfolgen. Das setzt eine ständig besetzte Empfangszentrale voraus. Für Mitarbeiter in einer Empfangszentrale bestehen Beschäftigungsbeschränkungen (18. Lebensjahr vollendet, mit den Einrichtungen vertraut, unter Berücksichtigung der Arbeitsanweisung unterwiesen; Jugendliche über 16 Jahre nur mit Sonderbedingungen).
  • Für den sicheren Betrieb der Empfangszentrale ist eine Arbeitsanweisung aufzustellen, die Angaben über erforderliche Maßnahmen, insbesondere bei Personenalarm und bei Ausfall der Personen-Notsignalanlage, enthält.
  • Träger von Personen-Notsignalgeräten müssen im Notfall lokalisiert werden können.
  • Eine jährliche Schulung (Unterweisung) der Träger von Personen-Notsignalgeräten erfolgt unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung.
  • Der Berufsgenossenschaft ist die Inbetriebnahme von Personen-Notsignalanlagen zur Überwachung gefährlicher Alleinarbeiten schriftlich anzuzeigen.
  • Vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich muss bei einer Alarmübung die Wirksamkeit der geplanten betrieblichen Rettungsmaßnahmen geprüft werden.
  • Personen-Notsignalanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzungsarbeiten und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen zu prüfen.

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