(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit im Arbeitsverhältnis sind nur wählbar, wenn sie in den der Wahl vorausgegangenen zwölf Monaten bei der Dienststelle mindestens 150 Tage erreicht haben. 2§ 11 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Hat Satz 1 zur Folge, dass nicht mindestens fünfmal so viel wählbare Beschäftigte in der Dienststelle sind, wie nach den §§ 12 und 13 zu wählen sind, genügt es, wenn sie 100 Tage erreicht haben.

 

(2) Mitglieder des Personalrats und die in § 58 bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter, die während der Unterbrechung ihres Arbeitsverhältnisses bei einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind, können sich dieser oder diesem gegenüber nicht auf § 70 berufen.

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