Für die Beschäftigten besteht die Verpflichtung zur Benutzung von PSA, zur Sicht- und Funktionsprüfung vor jeder Benutzung und zur Meldung festgestellter Mängel an den Vorgesetzten.

Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist beim Tragen von PSA teilweise erforderlich. Hierzu zählt u. a. das Tragen von Atemschutz. Beim Tragen von beispielsweise PSA gegen Absturz kann eine Eignungsuntersuchung erforderlich sein.

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