Für Beschäftigte mit Behinderung gibt es pauschal keine vom Arbeitszeitgesetz abweichenden Pausenregelungen, etwa abhängig vom Grad der Erwerbsminderung. Allerdings ist der Arbeitgeber gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX verpflichtet, für eine "behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, ... unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung" zu sorgen.

Das bedeutet praktisch, dass spezielle Pausenregelungen erforderlich sein können, wenn das behinderungsbedingt geboten ist. Dazu berät neben dem Betriebsarzt auch der behandelnde Arzt. Wenn eine entsprechende Notwendigkeit gegeben ist, kann der Arbeitgeber unter Umständen über die Integrationsämter einen Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der behinderungsbedingten Minderleistung erhalten.

Entsprechend gilt auch, wenn ein erkrankter Mitarbeiter eingeschränkt arbeitsfähig ist und z. B. Pausen benötigt, in denen ein Medikament zugeführt oder im Liegen der Rücken entlastet werden muss.

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