Ungeplante Abweichungen von Arbeitszeit- und Pausenregelungen sind nach § 14 in Not- und außergewöhnlichen Fällen vorübergehend zulässig, wenn diese "unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind", z. B.

  • wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen, z. B. weil Arbeitskräfte ausgefallen sind;
  • in Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten oder unaufschiebbaren Tätigkeiten in Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sowie Tierpflege, "wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge