Nach § 4 Arbeitszeitgesetz gilt: "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mind. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mind. 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."

 
Wichtig

Begriffe im Arbeitszeitgesetz

Die Arbeitszeit ist nach § 2 Arbeitszeitgesetz "die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen". Wenn ein Beschäftigter bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, werden die Zeiten zusammengezählt.

Ruhepause ist eine Pause während einer zusammenhängenden Arbeitsschicht. Die Freizeit zwischen 2 Arbeitsschichten wird als Ruhezeit bezeichnet und muss i. d. R. mindestens 11 Stunden betragen.

 
Praxis-Beispiel

Lieber ohne Pause?

Während Pausenregelungen im Arbeitszeitgesetz ursprünglich festgeschrieben wurden, um die Interessen der Beschäftigten (nämlich angemessene Arbeitsbedingungen) zu wahren, geht in der betrieblichen Praxis die Motivation, regelmäßig ohne Pause durchzuarbeiten, manchmal auch von den Beschäftigten aus. Meist sind zeitliche Gründe die Ursache:

  • nach der Arbeitsschicht wird eine weitere bzw. nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt;
  • es soll eine günstigere Verkehrsverbindung oder -situation für den Arbeitsweg erreicht werden;
  • es erscheint aus organisatorischen Gründen (z. B. Kinderbetreuung) erforderlich.

Auch wenn die daraus resultierenden Arbeitszeitmodelle von den Betroffenen meist als unproblematisch wahrgenommen werden, muss der Betrieb darauf achten, dass die Arbeitszeitbestimmungen eingehalten werden (s. u.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge