Nach Abschn. 5 Abs. 1 ASR A4.2 muss ein Bereitschaftsraum "immer dann zur Verfügung stehen, wenn während der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang (in der Regel mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit) Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunterbrechungen auftreten. Das ist u. a. der Fall, wenn nicht vorhergesehen werden kann, wann eine Arbeitsaufnahme erfolgt, z. B. in Krankenhäusern, bei Berufsfeuerwehren, Rettungsdiensten oder Fahrbereitschaften". Als Bereitschaftsraum kann auch ein Pausenraum genutzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Bereitschaftsraum oft auch Liegen enthalten muss (vgl. Abschn. 2.2).

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