Die Benutzung von PSA befreit nicht vor der Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die Mitarbeiter. Diese kann im Zusammenhang mit Gasen oder Dämpfen dann erforderlich sein, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden kann (Anhang Teil 1 ArbMedVV).

Beim Tragen von Atemschutzgeräten ist aber generell arbeitsmedizinische Vorsorge als Pflichtvorsorge (Gerätegruppen 2 und 3) oder Angebotsvorsorge (Gerätegruppe 1) erforderlich (Anhang Teil 4 ArbMedVV). Auch Partikelfilter können den Körper durch den Einatemwiderstand so belasten, dass diese erforderlich ist.

Partikelfilter der Partikelfilterklassen 1 und 2 und partikelfiltrierende Halbmasken werden nach den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte"" (DGUV-I 240-260) in die Gruppe 1 eingestuft (Abschn. 3 DGUV-I 240-260). Ebenso fallen gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske in die Gruppe 1.

Die allgemeine Definition für Atemschutzgeräte der Gerätegruppe 1 gem. G 26 lautet:

"Gerätegewicht bis 3 kg: Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind gering (bis 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min)."

 
Achtung

Befreiung von der Vorsorgeuntersuchung

Nur für Atemschutzgeräte der Gruppe 1 ohne Atemwiderstand gilt eine Befreiung von der Vorsorgeuntersuchung. Für alle anderen Geräte der Gruppe 1 gilt die Befreiung nur, wenn sie nicht länger als eine halbe Stunde pro Tag benutzt werden. Ist diese Forderung übertrieben? Nein! Auch die Belastung durch die Benutzung einer partikelfiltrierenden Halbmaske bedeutet bei mehr als 30 Minuten Tragedauer pro Tag, dass die betroffenen Mitarbeiter zur Vorsorgeuntersuchung müssen. Und noch ein Hinweis: Diese Forderung ist bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Unterlassung eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis 10.000 EUR geahndet werden.

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