Mastleitern (s. Abb. 1) sind Leitern, die zum Besteigen von Masten für Freileitungen, Antennen, Leuchten und ähnlichen Einrichtungen für die Dauer von Bau- oder Installationsarbeiten am Mast befestigt sind. Sie werden i. d. R. aus mehreren Leiterteilen zusammengesetzt. Dabei wird zunächst das untere Leiterteil, das ggf. mit einem die Bodenneigungen ausgleichenden Fußteil ausgestattet ist, mittels Spanngurten senkrecht am Mast montiert. Die folgenden Leiterteile montiert der – gegen Absturz gesicherte – Benutzer beim Besteigen.

Abb. 1: Mastleiter

Konkrete Anforderungen an Mastleitern enthalten z. B. die "Prüfgrundsätze für Mastleitern" (GS-HL-06) der DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle "Handel und Logistik" (HL).

Danach werden an Mastleitern folgende Anforderungen gestellt:

  • Den Standsicherheits- und Festigkeitsnachweisen ist neben dem Eigengewicht der Mastleiter eine Last von 3.000 N zugrunde zu legen.
  • Der Abstand der Sprossen – in Holmrichtung gemessen – darf das Maß von 280 mm nicht überschreiten. Die Sprossenabstände müssen auch an den Übergangsstellen der Leiterteile gleich sein.
  • Freie Enden von Sprossen müssen als Sicherungen gegen Abrutschen des Fußes Seitenbegrenzungen (z. B. Aufkröpfungen) haben, deren Höhe – gemessen von der Sprossentrittfläche – mind. 20 mm beträgt.
  • Der lichte Abstand zwischen den Holmen muss mind. 300 mm, zwischen Mittelholm und Abrutschsicherungen mind. 150 mm betragen.
  • Abstandshalter müssen so beschaffen sein, dass ein Abstand von mind. 150 mm (gemessen bei L/4) zwischen Sprossenmitte und Mast eingehalten ist, wobei L der lichte Abstand zwischen den Holmen bzw. zwischen den Absturzsicherungen ist.
  • Ab einer Gesamtabsturzhöhe von 5 m muss Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Steigschutzeinrichtungen nach EN 353) vorhanden sein und genutzt werden.

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