Zusammenfassung

 
Überblick

Ortsfeste Treppen – kurz Treppen – sind fest eingebaute Verkehrswege für den Gehverkehr, deren Verkehrsflächen wegen ihrer starken Steigung in einzelne waagerechte Teilflächen, die Stufen, aufgeteilt sind. Treppen verbinden z. B. Stockwerke von Gebäuden oder Bühnen von maschinellen Einrichtungen miteinander oder führen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen. Unter besonderen Voraussetzungen dienen Treppen im Notfall auch als Flucht- und Rettungswege. Bewegliche Treppen werden nur zur Verwendung ausgeschwenkt. Dabei bleiben ihre Stufen unabhängig vom Grad der Ausschwenkung stets horizontal. Bei Nichtgebrauch werden sie platzsparend in die Lagerstellung zurückgeschwenkt.

Dieser Beitrag beinhaltet grundlegende konstruktive Anforderungen, zeigt Anwendungsbeispiele verschiedener Treppenbauformen auf und geht, ausgehend vom Unfallgeschehen, auf die Benutzung ein. Abschließend werden Informationen zur Prüfung gegeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Musterbauordnung (MBO) und die darauf basierenden Bauordnungen der einzelnen Bundesländer
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • ASR A1.8: Verkehrswege
  • ASR A2.1: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
  • ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • ASR A3.4: Beleuchtung
  • DGUV Merkblatt: Sichere Schule – Eingang, Flure und Treppen
  • DGUV-I 208-005: Treppen
  • DGUV-I 208-007: Roste
  • Technische Richtlinie des Metallhandwerks "Geländer-Richtlinie; Geländer und Umwehrungen aus Metall" des Bundesverbandes Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke
  • EN ISO 14122-1 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zuganges zwischen zwei Ebenen"
  • EN ISO 14122-3 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer"
  • EN 14975 "Bewegliche Bodentreppen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung"
  • DIN 18065 "Gebäudetreppen"
  • DIN 24531-1 "Roste als Stufen – Teil 1: Gitterroste aus metallischen Werkstoffen"
  • DIN 24531-2 "Roste als Stufen – Teil 2: Blechprofilroste aus metallischen Werkstoffen"
  • DIN 24531-3 "Roste als Stufen – Teil 3: Kunststoffgitterroste"
  • EN 1090-2 "Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken – Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken"
  • EN 1090-3 "Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken – Teil 3: Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken"
  • EN 1991 "Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke"

1 Grundlegende Anforderungen

1.1 Allgemeines

Eine Treppe (s. Abb. 1) besteht i. W. aus dem Treppenlauf und den Treppenpodesten am Anfang und Ende eines Treppenlaufs oder als Treppenabsatz zwischen 2 Treppenläufen. Ein Treppenlauf wird aus mind. 3 Stufen gebildet.

Abb. 1: Prinzipdarstellung einer Treppe mit Podest

Die Stufenform ergibt sich aus der Stufensteigung s und dem Auftritt a. Aus dem Verhältnis von Stufensteigung s zu Auftritt a errechnet sich der Steigungswinkel α.

Treppen werden aus massiven Werkstoffen wie Stein oder Stahlbeton und als Treppenkonstruktionen aus Holz, Stahl und Aluminium hergestellt. Treppen, deren Stufen in seitliche Wangen (= Treppenlaufträger) eingelassen sind, werden als eingestemmte Treppen und Treppen, deren Stufen auf die Wangen aufgelegt sind, werden als aufgesattelte Treppen bezeichnet.

Der Treppenbenutzer schreitet nicht auf einer waagerechten Ebene, sondern steigt auf einer ununterbrochenen Stufenfolge auf- oder abwärts. Dies fordert von ihm, i. W. in Abhängigkeit von dem Steigungswinkel der Treppe, eine zwangsläufige Anpassung seines normalen Schrittes an die vorhandenen Stufenformen. Führen solche Stufenformen zu unsicheren oder zu unbequemen Schritten, sind vermehrtes Stolpern und Stürzen die Folge. Deshalb sind vom Grundsatz her hohe Anforderungen an Konstruktion, Bau, Instandhaltung und Benutzung von Treppen zu stellen.

Um Stürzen auf Treppen vorzubeugen, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Treppen müssen ab einer bestimmten – je nach Einsatz festgelegten – Höhe mit Sicherungen gegen Absturz ausgeführt sein, v. a. Geländern, Handläufen sowie Zwischenpodesten. Treppenstufen sind rutschhemmend zu gestalten; über den Grad der Rutschhemmung entscheidet der Einsatz. Eine ausreichende Treppenbreite ist erforderlich. Sie richtet sich nach der Art der Nutzung und Anzahl der Treppenbenutzer.

1.2 Unfallgeschehen

Nach der Unfallstatistik der gewerblichen Berufsgenossenschaften ereignen sich jährlich etwa 42.000 meldepflichtige Unfälle auf Treppen in gewerblichen Unternehmen. Etwa 650 der Unfälle sind so schwerwiegend, dass bleibende Körperschäden eintreten; weniger als 10 Unfälle verlaufen tödlich.

Die Untersuchung der Sturzunfälle auf Treppen mit besonders schweren Verletzungen – insbesondere auf gewinkelten Treppen – führte zu folgenden Ergebnissen, gegliedert nach dem T-O-P-Prinzip:

T -Technische Ursachen

  • zu geringe Stufentiefen: als ungünstig haben sich Stufentiefen unter 26 cm erwiesen
  • zu hohe Steigung: als ungünstig haben sich Steigungen mit mehr als 19 cm erwiesen
  • Steigungsunterschiede: schon wenige Millimeter (ab 4 bis 5 mm) Höh...

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