Überblick

Ortsfeste Treppen – kurz Treppen – sind fest eingebaute Verkehrswege für den Gehverkehr, deren Verkehrsflächen wegen ihrer starken Steigung in einzelne waagerechte Teilflächen, die Stufen, aufgeteilt sind. Treppen verbinden z. B. Stockwerke von Gebäuden oder Bühnen von maschinellen Einrichtungen miteinander oder führen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen. Unter besonderen Voraussetzungen dienen Treppen im Notfall auch als Flucht- und Rettungswege. Bewegliche Treppen werden nur zur Verwendung ausgeschwenkt. Dabei bleiben ihre Stufen unabhängig vom Grad der Ausschwenkung stets horizontal. Bei Nichtgebrauch werden sie platzsparend in die Lagerstellung zurückgeschwenkt.

Dieser Beitrag beinhaltet grundlegende konstruktive Anforderungen, zeigt Anwendungsbeispiele verschiedener Treppenbauformen auf und geht, ausgehend vom Unfallgeschehen, auf die Benutzung ein. Abschließend werden Informationen zur Prüfung gegeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Musterbauordnung (MBO) und die darauf basierenden Bauordnungen der einzelnen Bundesländer
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • ASR A1.8: Verkehrswege
  • ASR A2.1: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
  • ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • ASR A3.4: Beleuchtung
  • DGUV Merkblatt: Sichere Schule – Eingang, Flure und Treppen
  • DGUV-I 208-005: Treppen
  • DGUV-I 208-007: Roste
  • Technische Richtlinie des Metallhandwerks "Geländer-Richtlinie; Geländer und Umwehrungen aus Metall" des Bundesverbandes Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke
  • EN ISO 14122-1 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zuganges zwischen zwei Ebenen"
  • EN ISO 14122-3 "Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer"
  • EN 14975 "Bewegliche Bodentreppen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung"
  • DIN 18065 "Gebäudetreppen"
  • DIN 24531-1 "Roste als Stufen – Teil 1: Gitterroste aus metallischen Werkstoffen"
  • DIN 24531-2 "Roste als Stufen – Teil 2: Blechprofilroste aus metallischen Werkstoffen"
  • DIN 24531-3 "Roste als Stufen – Teil 3: Kunststoffgitterroste"
  • EN 1090-2 "Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken – Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken"
  • EN 1090-3 "Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken – Teil 3: Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken"
  • EN 1991 "Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke"

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