Grundlage für Prüfungen und Kontrollen sind i. W. BetrSichV (insbesondere Anhang 2 Abschn. 4) und GefStoffV sowie TRBS 1201.

Prüfungen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und danach wiederkehrend durchgeführt werden, ergänzend können Kontrollen erforderlich werden. Prüfungen müssen von zugelassenen Überwachungsstellen bzw. zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden. Erforderliche Qualifikationen sind einschlägige technische Berufsausbildung, mind. einjährige Erfahrung und Kenntnisse über Druckgefährdungen, die auf dem aktuellen Stand sind. Die Zeitabstände für Kontrollen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Anhang 2 Abschn. 4 BetrSichV legt u. a. Höchstfristen für bestimmte Anlagenteile fest. Dort ist auch geregelt, welche Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen bzw. zur Prüfung befähigte Personen erfolgen müssen. Ortsfeste Füllanlagen für Gase (für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, die Gase als Trieb- oder Brennstoff verwenden) müssen alle 5 Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden.

Tab. 2 gibt eine Übersicht über erforderliche Kontrollen ortsfester Druckanlagen für Gase (Abschn. 4.7 TRBS 3146/TRGS 746).

 
Thema Ergänzende Teile Zeitpunkt/Zeitabstände
Technische Dichtheit inkl. Anlagen-, Ausrüstungsteile und Rohrleitungsverbindungen vor erstmaliger Inbetriebnahme,
nach Instandsetzung,
in angemessenen Zeitabständen
Außenkorrosion inkl. Auflagerungen, Aufhängungen und Verankerungen in angemessenen Zeitabständen;
ggf. stichprobenweise
Sicherheitseinrichtungen, z. B. Gaswarneinrichtungen   bei äußerlicher Beschädigung oder
Verstopfungen von Abblaseleitungen von Sicherheitsventilen

Tab. 2: Übersicht erforderlicher Kontrollen ortsfester Druckanlagen für Gase

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