Nach dem WHG sind ortsbewegliche Behälter, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, Anlagen, die bestimmten Anforderungen entsprechen müssen. Hier liegt der Schwerpunkt darauf, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern (auch Grundwässern) vermieden wird. Konkretisiert werden die Anforderungen in der AwSV.

 
Achtung

Einstufung

Stoffe können wassergefährdend und dennoch nicht als Gefahrstoff eingestuft sein!

Wassergefährdende Stoffe in normalen ortsbeweglichen Behältern, die nicht doppelwandig ausgeführt sind, sind z. B. in einen flüssigkeitsdichten Auffangraum oder Auffangbehälter (sog. Rückhalteeinrichtungen) zu stellen. Dabei muss bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe das Rückhaltevolumen dem Volumen an wassergefährdenden Stoffen entsprechen (§ 18 AwSV),

  • "das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann" (für Anlagen der Gefährdungsstufe A bis C) bzw.
  • "das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen getroffen werden, vollständig zurückgehalten werden kann" (für Anlagen der Gefährdungsstufe D).

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