Für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten[1] in ortsbeweglichen Behältern gelten weiterführende Maßnahmen, vor allem aber Lagermengengrenzen.

In der TRGS 510 sind Lagermengen für Behälter außerhalb von Lagern geregelt, unterschieden zwischen zerbrechlichen und nicht zerbrechlichen Behältern. Lager werden hier definiert als Räume oder Bereiche in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Gefahrstoffe, also z. B. entzündbare, leicht entzündbare oder extrem entzündbare Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern gelagert werden.

Es ist zu beachten, dass leere ortsbewegliche Behälter (Fässer, Kanister) aufgrund der darin enthaltenen Restmengen, ebenfalls Gefahren bergen können. Auch mit Restmengen können sich explosionsfähige Luft-Gasgemische bilden. Daher sind Leergebinde wie volle Gebinde zu behandeln.

[1] Gekennzeichnet mit H224, H225, H226.

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