In ortsbeweglichen Behältern für Gefahrstoffe werden Gefahrstoffe transportiert und gelagert. Die Verpackung, in diesem Fall der ortsbewegliche Behälter, ist die primäre Schutzmaßnahme bei der Lagerung von Gefahrstoffen. Der Behälter muss so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann.

Daher sind bei der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern sicherheitstechnische Maßnahmen einzuhalten, u. a.:

  • Lagerbehälter müssen korrekt gekennzeichnet sein, d. h. genaue Angabe des Herstellernamens, Mengenangabe etc.
  • Gefahrstoffe sollen möglichst in Originalbehältern gelagert werden.
  • Die Behälter müssen widerstandsfähig gegen mechanische Einflüsse sein (Stöße, Handhabungs- oder Stapelbelastungen, Vibration).
  • Die Behälter müssen widerstandsfähig gegen thermische- und Witterungseinflüsse sein (Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, Lichteinwirkung).
  • Die Lagertemperatur in Lagerräumlichkeiten muss jederzeit so tief sein, dass es nicht zur Gefährdung durch Druckaufbau in Lagerbehältern kommen kann.
  • Schutzeinrichtungen gegen thermische Einwirkungen sind, wo nötig, vorzusehen.
  • Die Behälter müssen widerstandsfähig gegen chemische Einflüsse sein, d. h. die Behälter (einschließlich Verschlüsse und Dichtungen) dürfen bei der Berührung mit dem Produkt nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden.
  • Die Behälter müssen geeignet (Materialeignung) bzw. zugelassen sein.
  • Hervorragende Anbauteile sind zu vermeiden bzw. gegen Abreißen zu schützen.
  • Es ist sicherzustellen, dass bei Ausdehnung von Flüssigkeiten in Behältern (z. B. aufgrund von Temperaturveränderungen) ein ausreichend füllungsfreier Raum vorhanden ist, sodass das Produkt weder austreten kann, noch der Behälter sich dauerhaft verformt.
  • Bei festen Stoffen ist der füllungsfreie Raum in Behältern hingegen so gering wie möglich zu halten, um ein Einknicken bei Belastung zu vermeiden.
  • Zerbrechliche Gefäße dürfen in Regalen, Schränken und anderen Einrichtungen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können.
  • Die Behälter müssen so beschaffen sein, dass eine sichere Aufbewahrung und ein sicherer Transport gewährleistet sind.
  • Beim Um-/Abfüllen von Lösungsmitteln sind elektrisch leitende Behälter zu verwenden und zu erden. (Beim Entladen kann es zur Funkenbildung kommen, die dann explosionsfähige Atmosphären, wie z. B. Lösungsmittel/Luftgemische, zur Explosion bringen. Selbst leitfähige Gegenstände laden sich auf, wenn sie nicht geerdet werden.)
  • Ortsbewegliche Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen in eine Auffangeinrichtung gestellt werden. Dies kann u. U. auch ein Auffangraum sein.
  • Die Behälter müssen dicht sein.
  • Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Behältern gelagert werden (Abb. 1).

Abb. 1: Behälter: Kanister in einem Regallager

  • Ortsbewegliche Gefahrstoffbehälter dürfen nicht durch deren Form oder Bezeichnung mit Lebensmitteln verwechselt werden.
  • Anfällige Behälter wie z. B. zerbrechliche Glasflaschen, -ampullen oder Kunststoffdosen, müssen so geschützt sein, dass sie unter normalen Lager- und Transportbedingungen nicht zerbrechen, durchlöchert oder undicht werden können und deren Inhalt nicht aus der Außenverpackung austreten kann.
  • Die Schutzfunktion und Stabilität der Behälter ist grundsätzlich aufrechtzuerhalten (z. B. Vermeidung von Kontamination, Korrosion etc.).
  • Die Lagerdauer ist zu begrenzen, da schützende Eigenschaften der Behältermaterialien im Laufe der Zeit beeinträchtigt werden können. Die Lagerfristen sind zu dokumentieren. Bei vielen Behältern sind die Verwendungsdauern herstellerseitig bereits vorgegeben.

2.1 Entzündbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern

Für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten[1] in ortsbeweglichen Behältern gelten weiterführende Maßnahmen, vor allem aber Lagermengengrenzen.

In der TRGS 510 sind Lagermengen für Behälter außerhalb von Lagern geregelt, unterschieden zwischen zerbrechlichen und nicht zerbrechlichen Behältern. Lager werden hier definiert als Räume oder Bereiche in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Gefahrstoffe, also z. B. entzündbare, leicht entzündbare oder extrem entzündbare Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern gelagert werden.

Es ist zu beachten, dass leere ortsbewegliche Behälter (Fässer, Kanister) aufgrund der darin enthaltenen Restmengen, ebenfalls Gefahren bergen können. Auch mit Restmengen können sich explosionsfähige Luft-Gasgemische bilden. Daher sind Leergebinde wie volle Gebinde zu behandeln.

[1] Gekennzeichnet mit H224, H225, H226.

2.2 Druckgasbehälter

Zu besonderen ortsbeweglichen Behältern zählen Behälter und Gefäße unter Druck (Gasflaschen, Flaschenbündel etc.). Von Druckgasbehältern gehen große Gefahren aus, wenn der Behälter oder Behälteranbauten (Ventile) beschädigt werden. Durch mechanische Beschädigungen (wie z. B. Umfallen) oder übermäßige Erhitzung des Behälters, können die im Behälter gespeicherten Energien plötzlich freigesetzt werden. Unkontrollierte bewegte Druckgasbehälter bzw. Explosio...

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