- Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich durchführen. Inhalte sind v. a. Gesundheitsgefahren, Schutzmaßnahmen und Vorgehensweise bei Störungen sowie eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.
- Verzeichnis der Beschäftigten führen, bei denen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Nitrosaminen eine gesundheitliche Gefährdung gegeben ist (Hinweise dazu s. TRGS 410).
- Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren.
- Entfernen von vorhandenen Staubablagerungen oder biogenen Abfällen, Bereitstellen von verschließbaren Behältern.
- Beschäftigte nur so lange im Arbeitsbereich beschäftigen wie erforderlich und mit dem Gesundheitsschutz vereinbar und deren Anzahl begrenzen.
- Bei Jugendlichen die Forderungen des JArbSchG beachten.
- Keine schwangeren Frauen in Arbeitsbereichen beschäftigen, in denen sie krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorie 1A und 1B ausgesetzt sein können (§ 11 MuSchG).
- Beschäftigte dürfen am Arbeitsplatz keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen.
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