• Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich durchführen. Inhalte sind v. a. Gesundheitsgefahren, Schutzmaßnahmen und Vorgehensweise bei Störungen sowie eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.
  • Verzeichnis der Beschäftigten führen, bei denen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Nitrosaminen eine gesundheitliche Gefährdung gegeben ist (Hinweise dazu s. TRGS 410).
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren.
  • Entfernen von vorhandenen Staubablagerungen oder biogenen Abfällen, Bereitstellen von verschließbaren Behältern.
  • Beschäftigte nur so lange im Arbeitsbereich beschäftigen wie erforderlich und mit dem Gesundheitsschutz vereinbar und deren Anzahl begrenzen.
  • Bei Jugendlichen die Forderungen des JArbSchG beachten.
  • Keine schwangeren Frauen in Arbeitsbereichen beschäftigen, in denen sie krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorie 1A und 1B ausgesetzt sein können (§ 11 MuSchG).
  • Beschäftigte dürfen am Arbeitsplatz keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen.

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