Mit der Bildung und Freisetzung von Nitrosaminen ist vor allem in folgenden Industriezweigen bzw. bei folgenden Tätigkeiten zu rechnen:

  • Einsatz von wassergemischten Kühlschmierstoffen bei der Metallbearbeitung;
  • Einsatz von Vulkanisationschemikalien in der Kautschuk- und Gummiindustrie und Tätigkeiten mit technischen Gummiartikeln (Reifenherstellung, Herstellung von Produkten aus Gummi);
  • Herstellung und Verwendung nichtwassermischbarer, wassermischbarer und wassergemischter Korrosionsschutzmittel, flüchtiger Korrosionsinhibitoren ("volatile corrosion inhibitors", "VCI") und von Korrosionsschutzfetten und -wachsen (zum temporären Schutz von Metallgegenständen);
  • in der Eisen- und Stahlindustrie (Gießerei: bei der Verwendung von Kernen, die mit aminischen Katalysatoren hergestellt wurden);
  • in der chemischen Industrie (Herstellung und Verwendung von aliphatischen Aminen und Aminderivaten);
  • Lederindustrie (Verarbeitung von Häuten).

Auch in folgenden Branchen kann ein Auftreten von Nitrosaminen nicht ausgeschlossen werden:

  • Landwirtschaft,
  • Abwasserbehandlung,
  • Abfallentsorgung,
  • Kohlendioxidabscheidung,
  • Fisch- und Fleischverarbeitung.
 
Wichtig

Prüfung und Dokumentation

Sind keine Informationen über das Vorliegen von Nitrosaminen verfügbar, muss der Arbeitgeber prüfen, ob sekundäre Amine und nitrosierende Agenzien im Prozess oder der Luft am Arbeitsplatz vorliegen.

Im ersten Schritt liefern betriebliche Kenntnisse, Angaben in den Sicherheitsdatenblättern, weitere Herstellerangaben sowie die Erläuterungen aus Abschn. 2 TRGS 552 Hinweise.

Kann die Bildung von Nitrosaminen jedoch nicht ausgeschlossen werden und liegen keine weiteren Informationen vor, muss eine mögliche Exposition nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" z. B. durch Messungen nach Anhang 3 TRGS 552 geprüft werden. Die Gesamtbelastung durch verschiedene Nitrosamine, die am Arbeitsplatz gleichzeitig auftreten, muss – durch Verbesserung der Schutzmaßnahmen – unter 0,075 µg/m3 reduziert werden und darf 0,75 µg/m3 nicht überschreiten (Abschn. 3.3.2 TRGS 552). Diese Werte sind dem Akzeptanz- bzw. Toleranzrisiko von N-Nitrosodimethylamin (NDMA) gleichgestellt, dem einzigen Nitrosamin, für das ein toxikologisch begründetes Akzeptanz- und Toleranzrisiko vorliegt.

Stellt der Arbeitgeber fest, dass sich keine Hinweise auf Nitrosamine bzw. auf Amine und nitrosierende Verbindungen ermitteln lassen, empfiehlt es sich, die Prüfung und das Ergebnis formlos in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Im Tabakrauch kommen neben vielen anderen Stoffen auch Nitrosamine vor. Die Gefährdung betrifft den Raucher selbst, aber auch den Passivraucher (vgl. § 5 ArbStättV – Nichtraucherschutz).

Bei der Betrachtung der Gesamtbelastung des Menschen sind die exogene Belastung (= Aufnahme der Nitrosamine aus der Umwelt) und die endogene Belastung (= Bildung von Nitrosaminen im Körper) zu berücksichtigen. Die Aufnahmewege der Nitrosamine in den Körper sind für flüchtige Nitrosamine die Lunge, dabei werden leicht flüchtige Nitrosamine als Spurengas, schwerflüchtige dagegen als Bestandteil von Aerosolen oder luftgetragenen Stäuben aufgenommen. Bei Hautkontakt können Nitrosamine resorbiert werden und gelangen so in den Körper. Durch Haut-Mund-Kontakt können Nitrosamine in den Magen-Darm-Trakt gelangen. Viele Nitrosamine werden im Magen-Darm-Trakt sehr gut resorbiert.

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