Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

So fordert es § 4 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention", und verweist dabei konkret auf § 12 Abs. 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz, das dieses Thema übergeordnet regelt. Wenn dies in der erforderlichen Tragweite von allen Betrieben ordnungsgemäß durchgeführt würde, müsste nicht über die Personengruppe der neuen Mitarbeiter geschrieben werden.

Als neuer Mitarbeiter gilt jeder, der eine neue Tätigkeit annimmt (z. B. neu eingestellt, innerbetrieblich versetzt, umgeschult, höherqualifiziert). Dies betrifft sowohl eigene Mitarbeiter, als auch Mitarbeiter, die in Arbeitnehmerüberlassung tätig werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge