Richtlinie 2004/37/EG: Karzinogenrichtlinie
Fassung 20.6.2019
Fundstelle ABl. L 198 vom 25.7.2019 S. 241
Änderung Art. 17, 17a, 17b
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es wird eine neue Befugnis der EU-Kommission geschaffen, rein technische Änderungen an Anhang II der Richtlinie ("Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern") vorzunehmen. Dadurch sollen technischer Fortschritt und Entwicklungen leichter berücksichtigt werden können.
Fassung 5.6.2019
Fundstelle ABl. L 164 vom 20.6.2019 S. 23
Änderung Art. 18a, Anhang III
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Es werden Stichtage festgelegt, bis zu denen durch die Kommission zu prüfen ist, ob bestimmte Regelungen zu Cadmium/Cadmiumverbindungen und gefährlichen Arzneimitteln in die Richtlinie aufgenommen werden sollen.

In die Tabelle der Grenzwerte werden Einträge eingefügt zu

  • Cadmium und seinen anorganischen Verbindungen,
  • Beryllium und anorganischen Berylliumverbindungen,
  • Arsensäure und ihren Salzen sowie anorganischen Arsenverbindungen,
  • Formaldehyd,
  • 4,4'-Methylenbis(2-chloranilin).
 
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen/Gemischen (CLP)
Fassung 13.8.2019
Fundstelle DIHK
Änderung Evtl. Fristverschiebung zur harmonisierten Giftinformationsmitteilung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Anhang VIII (in Verbindung mit Art. 45) der EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung (EG) 1272/2008) sieht eine europäische Harmonisierung der Mitteilung von Giftinformationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) vor. Die erste Meldefrist zum 1.1.2020 wirft Praktikabilitätsprobleme auf; die EU-Kommission erwägt daher eine Fristverschiebung um ein Jahr.

Der im Jahr 2017 veröffentlichte Anhang VIII der CLP-Verordnung dient einer Harmonisierung der Informationen, die von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern auf EU-Ebene zur gesundheitlichen Notversorgung geliefert werden müssen. Nach Art. 45 CLP-Verordnung benennt jeder EU-Mitgliedsstaat eine nationale Meldestelle (in Deutschland das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)).

Die Harmonisierung umfasst ein gemeinsames Meldeportal der ECHA, dessen technische Entwicklung sich verzögert. Vor dem Hintergrund der daraus entstehenden Umsetzungsprobleme erarbeitet die EU-Kommission derzeit einen Vorschlag zur Verschiebung der ersten Meldefrist (per Delegiertem Rechtsakt) vom 1.1.2020 auf den 1.1.2021. Eine tatsächliche Entscheidung bzw. Verordnung der EU-Kommission wird nicht vor Oktober 2019 erwartet.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung in nationales Recht im Chemikaliengesetz (§§ 16e, 28 Abs. 12). Dieses würde nach aktuellem Stand ab Januar 2020 eine händische Eingabe jeder Rezeptur erforderlich machen. Im Falle einer tatsächlichen Fristverlängerung auf EU-Ebene wird auf bundespolitischer Ebene eine nationale gesetzliche Umsetzung noch vor Jahresablauf angestrebt.

Darüber hinaus entwickelt die EU-Kommission derzeit einen Vorschlag zur inhaltlichen Überarbeitung des Anhang VIII der CLP-Verordnung. Mit einer solchen Änderungsverordnung könnte im Laufe des kommenden Jahres gerechnet werden. Darin sollen die Ergebnisse einer noch nicht abgeschlossenen Machbarkeitsstudie einfließen. Als Probleme für betroffene Unternehmen werden u. a. die Datensicherheit oder variierende Zusammensetzungen benannt. Eine Machbarkeitsstudie soll dazu mögliche Lösungen bringen.
 
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH
Fassung 16.7.2019
Fundstelle http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
Änderung Aktualisierung SVHC-Kandidatenliste
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die ECHA hat die Kandidatenliste um vier neue Stoffe erweitert. Damit enthält die Liste nunmehr 201 Stoffe bzw. Stoffgruppen

  • 2-Methoxyethylacetat - CAS-Nr. 110-49-6
    Nicht registriert unter REACH.
  • Tri-(4-nonylphenyl, verzweigt oder linear)-Phosphit (TNPP) mit = 0.1% w/w von 4-Nonylphenol, verzweigt oder linear
    Verwendung: "Primarily used as an antioxidant to stabilise polymers"
  • 2,3,3,3-tetrafluoro-2-(heptafluoropropoxy)-Propionsäure, seine Salze und Acylhalogenide
    Verwendung: "Processing aid in the production of fluorinated polymers"
  • 4-tert.-Butylphenol - CAS-Nr. 98-44-4
    Verwendung: "Used in coating products, polymers, adhesives, sealants and for the synthesis of other substances"

Bei dem nicht registrierten Stoff ist es unwahrscheinlich, dass er als Bestandteil von Erzeugnissen in Verkehr gebracht wird.

Entscheidend für die Aufnahme waren beim erstgenannten Stoff reproduktionstoxische Eigenschaften, beim zweiten und vierten die Eigenschaft als endokriner Disruptor (also das Hormonsystem schädigend) und beim dritten umweltschädigende Eigenschaften.
Fassung 20.6.2019
Fundstelle ABl. L 186 vom 11.7.2019 S. 1
Änderung Anhang XVII
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anhang XVII (" Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") wird beim Eintrag z...

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