Richtlinie 2000/54/EG: Biologische Arbeitsstoffe
Fassung 24.10.2019
Fundstelle ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 54
Änderung Anhänge I, III, V, VI
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Anhänge I (Informatorische Liste der Tätigkeiten), III (Gemeinschaftliche Einstufung), V (Angaben zu den Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsstufen) und VI (Sicherheitsmaßnahmen für industrielle Verfahren) werden neu gefasst.

Insbesondere die Einstufungsliste in Anhang III wird dabei an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst und die Kohärenz mit anderen europarechtlichen Richtlinien verbessert. Hinsichtlich der Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, gilt dies insbesondere für die Taxonomie, Nomenklatur, Einstufung und Eigenschaften biologischer Arbeitsstoffe sowie die Existenz neuer biologischer Arbeitsstoffe.

Bezüglich der informatorischen Liste in Anhang 1 wird durch einen klarstellenden Einleitungssatz deutlich gemacht, dass diese Liste nicht abschließend ist, sondern dass ggf. auch nicht aufgeführte Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.

Die Anhänge V und VI mit Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsstufen für Laboratorien, Tierhaltungsräume und industrielle Verfahren werden neu strukturiert, um Einklang mit sonstigen vorgesehenen Einschließungs- und anderen Schutzmaßnahmen zu schaffen.

Durch die Änderungen sind am Arbeitsplatz ausschließlich Anpassungen rein technischer Art erforderlich.
 
Richtlinie (EU) 2019/1831: Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten
Fassung 24.10.2019
Fundstelle ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 31
Änderung Neuregelung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

In der Richtlinie wird eine fünfte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten festgelegt. Die Liste gilt in der gesamten europäischen Union und gewährleistet ein einheitliches Niveau der Grenzwerte.

Die festgelegten Richtgrenzwerte müssen von den zuständigen nationalen Verwaltungsträgern der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Besondere Bedeutung haben sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 402 (Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe: Inhalative Exposition), wenn in der TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) kein Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist.

Im Einzelnen sind folgende chemischen Arbeitsstoffe aufgeführt:

  • Anilin;
  • Chlormethan;
  • Trimethylamin;
  • 2-Phenylpropen (Cumol);
  • sec-Butylacetat;
  • 4-Aminotoluol;
  • Isobutylacetat;
  • Isoamylalkohol;
  • n-Butylacetat;
  • Phosphorylchlorid.
 
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH
Fassung 09.10.2019
Fundstelle ABl. L 259 vom 10.10.2019 S.9
Änderung Anhang V
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anhang V wird der Eintrag Nr. 12 in "Kompost, Biogas und Gärrückstände" geändert. In Anhang V sind die Stoffe aufgelistet, für die die Registrierungspflicht nicht gilt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge